D: Schüler dürfen Lehrer im Netz benoten
Deutsche Schüler dürfen ihre Lehrer weiterhin im Internet benoten. Das Persönlichkeitsrecht eines Lehrers werde dadurch nicht verletzt, entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Entscheidung betreffe allerdings nur den vorliegenden Einzelfall, so das Gericht, das den Schutz des Persönlichkeitsrechts gegen das Recht auf Meinungsfreiheit abwägen musste.
Das Gericht hatte über die Klage einer Lehrerin aus dem nordrhein-westfälischen Moers zu befinden, die von Schülern auf dem Internet-Portal Spickmich.de bewertet worden war.
Die Revision der Lehrerin wurde zurückgewiesen. Die Pädagogin, die im Unterrichtsfach Deutsch die Note 4,3 erhalten hatte, hatte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied damit erstmals über die Zulässigkeit der von Schülern im Internet abgegebenen Lehrerbenotungen, betonte aber, es handle sich "durchaus um einen Einzelfall".
Beruf und Privatsphäre
Spickmich-Geschäftsführer Manuel Weisbrod sieht in dem Urteil dennoch eine "Richtungsentscheidung, wie die Justiz mit den neuen Medien umgeht". Und: "Es ist ein toller Tag für Deutschlands Schulen und ein super Tag für die Meinungsfreiheit", meinte er.
Das Gericht schrieb in seiner Mitteilung, es habe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und das Recht auf freien Meinungsaustausch andererseits gegeneinander abgewogen. Da sich die Beurteilungen auf der Website aber auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin bezogen hätten, genieße diese nicht den gleichen Schutz wie in ihrer Privatsphäre.
Schulnoten an Kriterien gebunden
Das beklagte Portal bietet die Möglichkeit, Lehrer anonym mit Schulnoten zu bewerten, die allerdings an vorgegebene Kriterien wie "cool", "beliebt" und "gelassen" gebunden sind. Es gibt dort für die Nutzer auch die Möglichkeit, zusätzliche Kommentare und Zitate der beurteilten Lehrkraft zu hinterlassen, im aktuell verhandelten Fall sei allerdings nur der Notendurchschnitt vorgelegen. Die Klägerin wollte einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Bewertung auf Spickmich.de erstreiten. Sie war damit auch in den Vorinstanzen gescheitert.
Das Gericht hielt - unter den spezifischen Umständen des Streitfalls - die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig. Laut Bundesdatenschutzgesetz sei die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte auch ohne Einwilligung der betroffenen Person dann erlaubt, wenn "ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist", so das Gericht. Die Äußerungen auf der Site seien "weder schmähend noch der Form nach beleidigend" gewesen.
Meinungsfreiheit und Anonymität
Dass die Bewertungen anonym abgegeben wurden, habe sie nicht unzulässig gemacht, weil - nach Ansicht des Gerichts - das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Die Klägerin habe keine besonderen Umstände vorbringen können, die der Übermittlung ihrer Daten entgegenstehen könnten.
Daher habe das Gericht bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Recht auf Kommunikationsfreiheit entschieden, dass in diesem speziellen Fall die Kommunikationsfreiheit wichtiger sei. Ausschlaggebend waren hier auch die "geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten" sowie die Zugangsbeschränkungen zum Portal - die User mussten registriert sein, um ihre Stimme abgeben zu können.
Österreich: Rechtslage unklar
In Österreich ist die Rechtslage, was Bewertungsportale im Internet allgemein betrifft, laut Datenschutzkommission (DSK) unklar. Nach Paragraf 28 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes hätte die betroffene Lehrerin hierzulande versuchen können, eine Löschung zu beantragen, sagte Waltraut Kotschy, geschäftsführendes Mitglied der DSK. Demnach kann man gegen die nicht gesetzlich angeordnete Veröffentlichung einer Datei Widerspruch erheben und eine Löschung beantragen. Fragliche sei allerdings, ob es sich bei einem Eintrag in einem Bewertungsportal um eine dateiähnliche Veröffentlichung handle.
Unter einer Datei versteht man in diesem Fall eine strukturierte Datensammlung, ähnlich wie etwa bei einer Karteikarte. Wenn die Website mit einer Suchmaschine durchsucht werden kann, dann sei es durchaus möglich, dass eine dateiähnliche Veröffentlichung vorliege. "Höchst kompliziert" sei allerdings zusätzlich die Frage, ob und inwiefern das Medienrecht und die Meinungsfreiheit in solchen Fällen über dem Datenschutz stünden. "Das käme auf den praktischen Fall an", so Kotschy. "Es gibt noch keine Judikatur dazu."
(dpa/futurezone/APA)
