Neuer Entwurf für Großen Lauschangriff
Das deutsche Justizministerium hat die Neuregelung des so genannten Großen Lauschangriffs in die Wege geleitet.
Ein entsprechender Referentenentwurf sei nun zur Stellungnahme an die Länder verschickt worden, teilte das Ministerium mit.
Dem Entwurf zufolge darf künftig nur noch bei Straftaten gelauscht werden, die mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Haft geahndet werden. Damit fallen mehr als 20 Taten aus dem bisher geltenden Straftatenkatalog heraus.
Dazu zählen neben Bestechung und Geldwäsche auch die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, landesverräterische Agententätigkeit oder die Offenbarung von Staatsgeheimnissen.
Die Neuregelung wurde nötig, weil das deutsche Bundesverfassungsgericht [BVG] Anfang März unter anderem das Abhören von Privatgesprächen Verdächtiger mit unbeteiligten Angehörigen verboten und eine Gesetzesnovelle bis Juni 2005 gefordert hatte.
"Großer Lauschangriff" weitgehend illegalAusnahmen für Lauschangriff
Künftig müssen Beamte live mithören, um den Schutz von vertraulichen Gesprächen unbeteiligter Dritter zu ermöglichen. Sie sollen in solch einer Situation unterbrechen und versehentlich erfasste Gespräche löschen.
Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahe stehenden Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen, dürfen nicht abgehört werden, ebenso Gespräche mit dem Verteidiger und Beichten bei einem Geistlichen. Der Lauschangriff darf nur angeordnet werden, wenn keine Äußerungen aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden. Information aus diesen Bereichen dürfen in keiner Weise verwertet werden.
Gespräche mit sonstigen Berufsgeheimnisträgern wie Notaren, Steuerberatern, Ärzten, Abgeordneten oder Journalisten dürfen ebenfalls grundsätzlich nicht abgehört werden, es sei denn, unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung erforderten unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit das Abhören.
Lauschaktion sollen zudem nur noch von einer besonderen Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden. Die Kammer muss über den Verlauf der Aktion unterrichtet werden und hat zu entscheiden, ob gewonnene Informationen verwertet werden dürfen. Nach Abschluss der Überwachung seien die Betroffenen grundsätzlich zu benachrichtigen, damit sie die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit des Lauschangriffs gerichtlich überprüfen zu lassen, heißt es in dem Entwurf.
Lauschangriffe sollen überprüft werden
