24.06.2004

DEUTSCHLAND

Neuer Entwurf für Großen Lauschangriff

Das deutsche Justizministerium hat die Neuregelung des so genannten Großen Lauschangriffs in die Wege geleitet.

Ein entsprechender Referentenentwurf sei nun zur Stellungnahme an die Länder verschickt worden, teilte das Ministerium mit.

Dem Entwurf zufolge darf künftig nur noch bei Straftaten gelauscht werden, die mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Haft geahndet werden. Damit fallen mehr als 20 Taten aus dem bisher geltenden Straftatenkatalog heraus.

Dazu zählen neben Bestechung und Geldwäsche auch die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, landesverräterische Agententätigkeit oder die Offenbarung von Staatsgeheimnissen.

Ausnahmen für Lauschangriff

Künftig müssen Beamte live mithören, um den Schutz von vertraulichen Gesprächen unbeteiligter Dritter zu ermöglichen. Sie sollen in solch einer Situation unterbrechen und versehentlich erfasste Gespräche löschen.

Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahe stehenden Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen, dürfen nicht abgehört werden, ebenso Gespräche mit dem Verteidiger und Beichten bei einem Geistlichen. Der Lauschangriff darf nur angeordnet werden, wenn keine Äußerungen aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden. Information aus diesen Bereichen dürfen in keiner Weise verwertet werden.

Gespräche mit sonstigen Berufsgeheimnisträgern wie Notaren, Steuerberatern, Ärzten, Abgeordneten oder Journalisten dürfen ebenfalls grundsätzlich nicht abgehört werden, es sei denn, unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung erforderten unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit das Abhören.