03.03.2004

DEUTSCHLAND

"Großer Lauschangriff" weitgehend illegal

Die bisherige deutsche Praxis des so genannten "Großen Lauschangriffs" verstößt weitgehend gegen den Schutz der Menschenwürde und ist deshalb verfassungswidrig.

Das entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht [BVG] in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. Juni 2005 Zeit, um die Regeln zum Abhören von Wohnungen Krimineller mittels Wanzen nach den strengen Maßgaben des Gerichts nachzubessern.

In dem 141 Seiten starken Urteil heißt es zur Begründung der strengen Maßgaben für künftige Lauschangriffe: "Jeder Bürger hat das unverletzliche Recht, in seiner Wohnung "in Ruhe gelassen zu werden". Und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen.

"Freiheit und Sicherheit"

Allerdings verletzt laut dem Urteil nicht jede akustische Wohnraumüberwachung die Menschenwürde. So gehören nach Ansicht der Karlsruher Richter Gespräche über begangene Straftaten nicht dazu.

Der Vorsitzende des ersten Senats und Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, sagte bei der Urteilsverkündung, in dem Verfahren gehe es um eine "hochaktuelle und hochbrisante Frage im Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit".

Juristisch sei die Problematik "ausgesprochen vielschichtig und kompliziert". Den Richterinnen Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt ging das Urteil nicht weit genug. Über die entsprechenden Regelungen der Strafprozessordnung hinaus sei auch die Grundgesetzänderung verfassungswidrig, heißt es in ihrem abweichenden Votum.

Hausaufgaben

Das BVG stellte eine Reihe hoher Hürden für künftige Lauschangriffe auf. Demnach muss in jedem Fall "die Unantastbarkeit der Menschenwürde" gewahrt und das Risiko ihrer Verletzung ausgeschlossen werden.

In der Praxis bedeutet das, dass eine Überwachung künftig verboten ist, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder etwa seinem Anwalt in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung bestehen.

Der Gesetzgeber muss deshalb sicherstellen, dass eine Überwachung sofort abgebrochen und Aufzeichnungen gelöscht werden, wenn solche eine Situation eintritt.

Das Gericht entschied zudem, dass künftig nur noch bei schweren Straftaten abgehört werden darf, die mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Haft geahndet werden. Damit fallen bis zu 30 Taten wie etwa Betrug oder Hehlerei aus dem bislang geltenden Straftatenkatalog heraus.