Neue Regeln für Online-Verträge
Erklärtes Ziel des geplanten E-Commerce-Gesetzes [ECG] ist es, der mangelnden Akzeptanz von Online-Vertragsabschlüssen entgegenzuwirken.
§ 10 des Gesetzesentwurfes sieht zusätzliche Informationspflichten vor, die über jene des Fernabsatzgesetzes hinausgehen und gegenüber Verbrauchern zwingend einzuhalten sind.
Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz enthält eine Reihe von
Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz [Online-Handel,
Versand-Handel etc.]. Neben einer Reihe von Informationspflichten
[etwa über Preis, Name des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften
der Ware und Dienstleistung] ist das siebentägige Rücktrittsrecht
des Verbrauchers, das sich bei Verletzung der Informationspflichten
auf bis zu drei Monate verlängern kann, Kern des Gesetzes. Außerdem
enthält das Fernabsatzgesetz Schutzbestimmungen für Verbraucher im
Fall von Kreditkartenmissbräuchen.
Konsumentenschutz onlineWann Ja gesagt wurde
Rechtssicherheit schaffen die Bestimmungen der §§ 11 und 13 des ECG-Entwurfs. Sie beantworten vor allem auch die Zweifelsfrage, wann eine Willenserklärung als zugegangen gilt.
Gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 2 gelten elektronische Vertragserklärungen als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt ist, "abrufen" kann. Dabei kommt es nicht auf die Geschäftszeiten des Erklärungsempfängers an.
Wesentlich ist die Frage des Zugangs von Willenserklärungen für die Einhaltung vertragsrechtlich relevanter Fristen [zum Beispiel Fristen für die Annahme eines Angebots]. Gemäß § 11 Abs. 2 hat ein Online-Anbieter dem User den Zugang einer Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.
§ 13 regelt außerdem, dass elektronische Post und vergleichbare Kommunikationsmittel [zum Beispiel WAP] einem Vertragspartner nicht aufgezwungen werden können.
Geplantes E-Commerce-Gesetz im VolltextAGB ohne Versteckspiel
Eine wesentliche Rechtsfrage stellt die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] dar.
Nach § 12 des ECG-Entwurfs hat der Online-Anbieter seine AGB dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Das ist eine zwingende Bestimmung, und zwar nicht nur im Verbrauchergeschäft.
§ 12 setzt damit außerdem voraus, dass der Online-Anbieter auf seine AGB hinweisen muss.
Grundsätzlich müssen AGB bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Ein Verweis auf AGB nach Abgabe einer Bestellung oder sogar erst auf Lieferschein oder Rechnung führt nicht zur Anwendbarkeit der AGB. Was bei AGB zu beachten ist:
Richtige und nichtige AGB-Klauseln
