25.07.2001

FUZO-SERIE

Bildquelle: PhotoDisc

Neue Regeln für Online-Verträge

Erklärtes Ziel des geplanten E-Commerce-Gesetzes [ECG] ist es, der mangelnden Akzeptanz von Online-Vertragsabschlüssen entgegenzuwirken.

§ 10 des Gesetzesentwurfes sieht zusätzliche Informationspflichten vor, die über jene des Fernabsatzgesetzes hinausgehen und gegenüber Verbrauchern zwingend einzuhalten sind.

Wann Ja gesagt wurde

Rechtssicherheit schaffen die Bestimmungen der §§ 11 und 13 des ECG-Entwurfs. Sie beantworten vor allem auch die Zweifelsfrage, wann eine Willenserklärung als zugegangen gilt.

Gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 2 gelten elektronische Vertragserklärungen als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt ist, "abrufen" kann. Dabei kommt es nicht auf die Geschäftszeiten des Erklärungsempfängers an.

Wesentlich ist die Frage des Zugangs von Willenserklärungen für die Einhaltung vertragsrechtlich relevanter Fristen [zum Beispiel Fristen für die Annahme eines Angebots]. Gemäß § 11 Abs. 2 hat ein Online-Anbieter dem User den Zugang einer Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.

AGB ohne Versteckspiel

Eine wesentliche Rechtsfrage stellt die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] dar.

Nach § 12 des ECG-Entwurfs hat der Online-Anbieter seine AGB dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Das ist eine zwingende Bestimmung, und zwar nicht nur im Verbrauchergeschäft.

§ 12 setzt damit außerdem voraus, dass der Online-Anbieter auf seine AGB hinweisen muss.