Welche Vertragsklauseln wann im Netz gelten
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Händlern sorgen immer wieder für Konfliktstoff beim Business-to-Consumer-E-Commerce.
Grundsätzlich werden allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] erst dann Teil eines Vertrages, wenn der Kunde klar erkennen kann, dass der Online-Anbieter nur zu seinen AGB abschließen möchte.
Abgesehen davon muss der Besteller die Möglichkeit haben, vor Vertragsabschluss die AGB lesen zu können.
Dazu müssen die AGB auf der Site des Anbieters einerseits leicht auffindbar sein [versteckte AGB werden nicht Vertragsbestandteil], andererseits müssen sie auch in einer für den Kunden verständlichen Sprache abgefasst sein.
Nach Art. 10 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie müssen die AGB - ebenso wie auch andere Vertragsbestimmungen - dem Nutzer außerdem so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.
Rechtlicher Rahmen für elektronische VerträgeGefährliche AGB-Bestimmungen
Bedenkliche Klauseln können - selbst bei wirksamer Vereinbarung von allgemeinen Geschäfsbedingungen - ungültig sein:
So sind Vertragsbestimmungen in AGB, die einen Vertragspartner [unter Berücksichtigung aller Umstände] gröblich benachteiligen, nichtig - ebenso wie ungewöhnliche und für den Vertragspartner nachteilige AGB-Bestimmungen, mit denen er nicht rechnen musste. Böse Überraschungen für den Vertragspartner sollen damit ausgeschlossen werden.
Weiters erfolgt bei zweifelhaften oder mehrdeutigen Bestimmungen in AGB eine Auslegung zu Ungunsten des Unternehmers, der die AGB verwendet [Unklarheitenregel] hat.
Konsumenten & Schutz
Für Konsumenten sieht das Konsumentenschutzgesetz eine Reihe
weiterer Schutzbestimmungen vor. Nichtig sind Vertragsklauseln, mit
denen die Gewährleistungspflichten des Unternehmers eingeschränkt
werden sollen [etwa wenn eine Mängelrüge verlangt wird oder die
Gewährleistungsfrist unter das gesetzliche Maß verkürzt wird] oder
eine Verpflichtung zum Schadenersatz bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll.
§ 6 KSchG im Volltext [bei Kurztitel "Konsumentenschutzgesetz" eingeben, bei Paragraf "6"]
Konsumentenschutz im E-Commerce
