Keine Haftung für Suchmaschinen
Gibt man bei Google den Suchbegriff "childporn" ein, so erhält man 124.000 Resultate. Auch wenn der Großteil der angezeigten Sites Anti-childporn-Sites sind, so finden sich dennoch [wenn auch vereinzelt] Suchergebnisse, die "hottest childporn", "lolitas pre-teens" oder "school girls" versprechen.
Die Wahrheit ist, dass der Betreiber einer Suchmaschine derartige Ergebnisse praktisch nicht verhindern kann. Eine Filterung von "guten" und "bösen" Sites ist nicht möglich - einzige Alternative wäre, den Begriff komplett zu sperren.
Um die aus dieser technischen Problematik resultierende Rechtsunsicherheit für Betreiber von Suchmaschinen zu beseitigen, wurde im Entwurf des österreichischen E-Commerce-Gesetzes [ECG] auch eine Bestimmung über die Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen eingefügt.
Entwurf des ECGKeine generelle Haftung
Gemäß § 17 ECG ist ein "Diensteanbieter, der seinen Nutzern elektronische Hilfsmittel zur Auffindung von Informationen bereitstellt", für diese Informationen nicht verantwortlich, sofern er von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine Kenntnis hat und sich - in Bezug auf Schadenersatzansprüche - auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine derartige rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.
Demzufolge sollen Anbieter von Suchmaschinen für die mit Hilfe ihres Dienstes gefundenen Informationen nicht verantwortlich sein.
Erläuterungen
In den erläuternden Bemerkungen zu § 17 wird ausgeführt: "Die
Rechtfertigung für diese Freistellung von der straf- und
zivilrechtlichen Haftung liegt darin, dass die Betreiber solcher
Hilfsdienste im Vorhinein auf die von ihnen vermittelten Daten in
der Regel keinen Einfluss nehmen. Auch werden die den Betreibern von
Suchmaschinen und anderen elektronischen Hilfsmitteln von dritten
Nutzern angebotenen Informationen in hohem Maße
automationsunterstützt eingegeben. Eine Kontrolle [im Hinblick] auf
die Rechtswidrigkeit dieser Informationen findet dabei im
Allgemeinen nicht statt."
Die Regelung der LinkhaftungAber:
Unklar ist allerdings der Absatz 2 des § 17 ECG, demzufolge der Anbieter eines Suchdienstes, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt [bzw. im Fall von Schadenersatzansprüchen - auch wenn er Kenntnis haben müsste] unverzüglich tätig werden muss [Zugang zur Information sperren], um eine Verantwortlichkeit auszuschließen.
Die Erläuterungen zu § 17 Abs. 2 ECG:
"Allerdings werden elektronische Navigationshilfen zum Teil auch händisch erstellt. Daher wird vorgeschlagen, die Haftungsfreistellung nicht auf solche Fälle zu erstrecken, in denen der Betreiber des jeweiligen Online-Dienstes Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit hat [oder im Fall von Schadenersatzansprüchen Kenntnis haben müsste] oder nach Erlangung der Kenntnis nicht unverzüglich tätig wird, um den Verweis zu entfernen."
