Gesetz regelt erstmals Link-Haftung
Mit dem geplanten E-Commerce-Gesetz [ECG] wird in Österreich erstmals die Frage der Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte ausdrücklich geregelt werden.
Gemäß § 18 des Entwurfs zum ECG ist der Linksetzer nicht für die verlinkten Informationen verantwortlich, sofern er von rechtswidrigen Inhalten bzw. Tätigkeiten auf der verlinkten Site keine tatsächliche Kenntnis hat und sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen rechtswidrige Informationen oder Tätigkeiten offensichtlich werden.
Sobald der Linksetzer allerdings Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten bzw. Tätigkeiten auf der verlinkten Site erlangt, hat er den Link unverzüglich zu entfernen, um eine [Mit-]Verantwortlichkeit für diese Inhalte auszuschließen.
Keine Prüfpflicht für Linksetzer
Eine Prüfpflicht oder Überwachungspflicht der verlinkten Inhalte trifft den Linksetzer allerdings gemäß § 19 ECG nicht. Hingegen könnten aber Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bestehen.
Haftungsbeschränkung nur für fremde Inhalte
Die Haftungsbeschränkung für Linksetzer soll nur dann gelten,
wenn tatsächlich fremde Inhalte verlinkt werden. Sie ist jedenfalls
dann nicht anwendbar, wenn der Betreiber der verlinkten Site dem
Linksetzer untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Darüber
hinaus soll der Linksetzer auch haften, wenn er auf von ihm selbst
stammende Informationen und Inhalte verweist.
Entwurf des E-Commerce-Gesetzes samt Erläuterungen [pdf]"Nicht zu eigen machen"
Laut den Erläuterungen zu § 18 ECG soll die Haftungsbeschränkung auch nur dann zum Tragen kommen, wenn sich der Linksetzer die fremden Inhalte nicht zu eigen macht.
Damit spricht der Gesetzesentwurf die vor kurzem ergangene Entscheidung des OGH zur Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte an [die FutureZone berichtete].
Reaktion auf OGH-Entscheidung
Ausdrücklich wird in den Erläuterungen ausgeführt: "Das Setzen
eines Hyperlinks allein kann zwar - anders als es der OGH in den
Erkenntnissen 19. 12. 2000, 4 Ob 225/00t und 19. 12. 2000, 4 OB
274/00y, auf Grund des dortigen Sachverhalts [...] angenommen hat -
noch nicht zur Zurechnung der fremden Inhalte führen. Wenn sich der
Online-Anbieter aber auf Grund der Umstände des Einzelfalls mit den
fremden 'gelinkten' Informationen identifiziert oder diese - wie
dies auch in den erwähnten Erkenntnissen der Fall war - im Rahmen
seines Angebots liegen, kann nicht von der Eröffnung eines Zugangs
zu fremden Inhalten eines anderen Nutzers gesprochen werden."
OGH-Entscheidung zur Verantwortlichkeit für verlinkte InhalteHaftungsfreistellung
§ 18 des geplanten E-Commerce-Gesetzes schließt allerdings nur eine strafrechtliche oder schadenersatzrechtliche Haftung aus.
Die Haftungsfreistellung betrifft hingegen nicht die Fälle, in denen ein Gericht oder eine Behörde dem Anbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung aufträgt.
Notwendigkeit einer Regelung
Der Entwurf des ECG geht mit der Regelung des § 18 über die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie hinaus, die eine Haftungsfreistellung für Linksetzer nicht zwingend vorgibt. Anscheinend aus der durch die jüngsten OGH-Entscheidungen resultierenden Rechtsunsicherheit heraus, sah der österreichische Gesetzgeber die Notwendigkeit einer [mehr oder weniger eindeutigen] Regelung dieser Frage.
Wettbewerbsrechtliche Haftung
Angesichts der intensiven Diskussion um die Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte darf allerdings nicht vergessen werden, dass den Linksetzer eventuell auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung gegenüber dem Betreiber der verlinkten Site treffen kann.
Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kann insbesondere bei Inline-Links oder Framing vorliegen, wenn von einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistungen auszugehen ist.
Schmarotzen im Internet
