11.07.2001

HAFTUNG

Bildquelle: ORF ON

Gesetz regelt erstmals Link-Haftung

Mit dem geplanten E-Commerce-Gesetz [ECG] wird in Österreich erstmals die Frage der Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte ausdrücklich geregelt werden.

Gemäß § 18 des Entwurfs zum ECG ist der Linksetzer nicht für die verlinkten Informationen verantwortlich, sofern er von rechtswidrigen Inhalten bzw. Tätigkeiten auf der verlinkten Site keine tatsächliche Kenntnis hat und sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen rechtswidrige Informationen oder Tätigkeiten offensichtlich werden.

Sobald der Linksetzer allerdings Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten bzw. Tätigkeiten auf der verlinkten Site erlangt, hat er den Link unverzüglich zu entfernen, um eine [Mit-]Verantwortlichkeit für diese Inhalte auszuschließen.

Keine Prüfpflicht für Linksetzer

Eine Prüfpflicht oder Überwachungspflicht der verlinkten Inhalte trifft den Linksetzer allerdings gemäß § 19 ECG nicht. Hingegen könnten aber Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bestehen.

"Nicht zu eigen machen"

Laut den Erläuterungen zu § 18 ECG soll die Haftungsbeschränkung auch nur dann zum Tragen kommen, wenn sich der Linksetzer die fremden Inhalte nicht zu eigen macht.

Damit spricht der Gesetzesentwurf die vor kurzem ergangene Entscheidung des OGH zur Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte an [die FutureZone berichtete].

Haftungsfreistellung

§ 18 des geplanten E-Commerce-Gesetzes schließt allerdings nur eine strafrechtliche oder schadenersatzrechtliche Haftung aus.

Die Haftungsfreistellung betrifft hingegen nicht die Fälle, in denen ein Gericht oder eine Behörde dem Anbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung aufträgt.

Notwendigkeit einer Regelung

Der Entwurf des ECG geht mit der Regelung des § 18 über die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie hinaus, die eine Haftungsfreistellung für Linksetzer nicht zwingend vorgibt. Anscheinend aus der durch die jüngsten OGH-Entscheidungen resultierenden Rechtsunsicherheit heraus, sah der österreichische Gesetzgeber die Notwendigkeit einer [mehr oder weniger eindeutigen] Regelung dieser Frage.

Wettbewerbsrechtliche Haftung

Angesichts der intensiven Diskussion um die Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte darf allerdings nicht vergessen werden, dass den Linksetzer eventuell auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung gegenüber dem Betreiber der verlinkten Site treffen kann.