Gute und böse Hyperlinks
Links sind in Österreich zulässig, soweit die einhellige herrschende Lehre.
Die darüber hinausgehende Rechtslage ist hingegen nicht ganz so klar und eindeutig. Die jüngste Link-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs [OGH] hat für zusätzliche Rechtsunsicherheit gesorgt.
Anchors und Links
Konkret ging es bei der Entscheidung um die Site
www.austropersonal.com. Der Betreiber dieser Site hatte mit dem
Anchor "Stellenangebote/Joboffers" zwei Links mit den Anchors "Freie
Stellen bei austropersonal" und "Freie Stellen bei
austropersonalkunden" auf die Site www.jobmonitor.com gesetzt. Auf
dieser Site waren Anzeigen einer Tageszeitung [der Klägerin]
unverändert übernommen worden. Das ist wettbewerbswidrig [Übernahme
fremder Leistungen - § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb].
Pikantes Detail: Vom 24. 11. 1997 bis 9. 11. 1999 war die
jobmonitor.com für die beklagte Partei [= Betreiber von
austropersonal.com] registriert gewesen. Dann wurde die Domain auf
einen amerikanischen Betreiber übertragen und über die Site
austropersonal.com verlinkt.
OGH-Entscheidung zur Haftung für HyperlinksUmfassende Kritik
In der konkreten Sache ist dem OGH mit seiner Entscheidung schon zuzustimmen.
Der Rechtssatz des OGH - "Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der Fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen" - sorgte allerdings zu Recht für umfassende Kritik, nicht nur in der Community, auch bei Internet-Juristen.
Die Entscheidung samt Kommentierungen"Linksetzer" in der Juristensprache
Klar ist, dass dieser Rechtssatz keineswegs so umfassend gelten kann, wie ihn der OGH formuliert hat. Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass sich der Setzer eines durchschnittlichen Hyperlinks eben nicht das Angebot der verlinkten Site zu eigen macht und daher auch nicht dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen haben soll.
Schließlich kann man einem "Linksetzer" - wie es in der Sprache der Juristen heißt - nicht so ohne weiteres eine Verpflichtung auferlegen, die von ihm verlinkten Sites einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Das Strafrecht
Diese Ausführungen treffen selbstverständlich nicht auf strafrechtlich relevante Links zu, bei denen auf den ersten Blick die Verwirklichung eines Straftatbestandes erkennbar ist.
Die Art des Links entscheidet
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob ein Linksetzer für die verlinkten Inhalte wettbewerbsrechtlich [mit]verantworltich ist, auf die Gestaltung des jeweiligen Links abzustellen.
Bei Inline-Links und Frames wird in der Regel davon ausgegangen werden können, dass sich der Linkanbieter die fremden Inhalte zu Eigen machen will.
Allein schon durch die Tatsache, dass bei diesen Link-Arten dem User suggeriert wird [werden soll], dass er die Ursprungssite noch nicht verlassen hat, macht klar, dass sich der Linkanbieter fremde Inhalte [übrigens zumeist wettbewerbswidrig] aneignet. Er soll daher für eine Wettbewerbswidrikeit, die wiederum auf der verlinkten Site besteht, mitverantwortlich sein.
Hyperlinks meist ungefährlich
Anders beim Hyperlink: Hier wird man in der Regel nicht davon ausgehen können, dass sich der Linksetzer die fremden Inhalte zu Eigen machen will.
In besonderen Konstruktionen - zB wie im oben beschriebenen Fall der OGH-Entscheidung - wird aber auch bei Hyperlinks ein Sich-zu-Eigen-machen fremder Inhalte unterstellt werden können: Lagert der Linksetzer zB wettbewerbswidrige Inhalte auf eine andere Site aus, die er verlinkt; hat er sonst entscheidenden Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der verlinkten Site oder formuliert er den Anchor absichtlich so, als handle es sich bei den verlinkten Inhalten um eigene, so kann man wohl davon ausgehen, dass sich der Linksetzer die verlinkten Inhalte zu eigen macht und dann auch dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen hat.
