OGH-Entscheidung zur Haftung für Hyperlinks
Erstmals hat sich der Oberste Gerichtshof [OGH] mit der Frage der Haftung "des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website" auseinander gesetzt.
Das Ergebnis im Beschluss des OGH:
"Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link
verknüpft, macht sich das Angebot der fremden Seite zu Eigen und hat
dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen."
Die Entscheidung des OGHWettbewerbsrecht
Konkret ging es bei der Entscheidung [vorerst nur] um einen Antrag auf einstweilige Verfügung einer Zeitung gegen den Betreiber einer Website, der wiederum eine andere Site verlinkt hatte, auf der Anzeigen der Zeitung in wettbewerbswidriger Weise [Ausbeutung; Übernahme fremder Leistungen] übernommen worden waren.
Einstweilige Verfügung
Ein Antrag auf einstweilige Verfügung wird in der Regel gestellt, um den Anspruch, den man im Hauptverfahren einklagt, abzusichern. Hier ging es darum, dass der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung aufgetragen werden sollte, Links auf die fremde Site, die gegen Wettbewerbsrecht verstößt, bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptverfahren zu unterlassen.
"Mittäter, Anstifter und Gehilfen"
Laut ständiger Rechtsprechung und Lehre richtet sich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen seine Mittäter, Anstifter und Gehilfen.
"Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. [...] Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält, gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird [...]. [...] Aus Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Site als eigenen Inhalt zurechnen lassen."
Das Funktionsprinzip des WWW
Wird etwa unter der Kategorie "Links" eine mehr oder weniger komplette Liste [zur eigenen Website] passender Links angeboten, so wird der durchschnittliche User keineswegs davon ausgehen, dass der "Linksetzer" sein eigenes Angebot dadurch erweitert.
Vielmehr handelt es sich bei Links um eines der "Grundprinzipien" des Internets, ohne die das Informationsangebot im Netz nie das sein könnte, was es heute ist.
In Verkennung dieser Tatsache bedroht die Entscheidung des OGH eine technische Normalität des Internets mit Rechtswidrigkeit.
Haftung bei Framing
Eine Haftung ist wohl nur dann gegeben, wenn sich der "Linksetzer" tatsächlich den Inhalt einer fremden Site zu Eigen macht - etwa beim so genannten Framing, das dem User suggerieren könnte, er habe die Ursprungs-Site noch nicht verlassen. Darüber hinaus sind allenfalls einzelne Ausnahmefälle denkbar, in denen der "Linksetzer" haften könnte, weil er sich die fremden Inhalte tatsächlich zu Eigen macht.
Warten auf das Hauptverfahren
Das Urteil ist vorerst [nur] in einem Provisorialverfahren, das einen Antrag auf einstweilige Verfügung zum Inhalt hatte, ergangen.
Zu hoffen bleibt, dass die Gerichte ihre Entscheidung im folgenden Hauptverfahren [über die Wettbewerbsverletzung selbst] differenzierter und mit mehr technischer Kompetenz fällen.
