Juristen warnen vor dem Lauschangriff
Der Fortschritt in der Informationstechnologie kann nicht nur zum "gläsernen Bürger" führen, sondern es drohe auch der "gläserne Konsument", sagte der Präsident der Österreichischen Juristenkommission, Gerhart Holzinger, Donnerstag bei der Eröffnung der Weißenbach-Tagung.
Die Vielzahl elektronischer Datensammlungen und die verbesserte Datenauswertung ermögliche aber auch ein weitreichendes Eindringen in seine private Sphäre.
Seine autonome Verfügung über ihn betreffende Daten - die "informationelle Selbstbestimmung" - werde in erheblichem Maß ausgeschaltet, so Holzinger.
28. Weißenbach-Tagung
Unter dem Titel "Grundrechte in der Informationsgesellschaft"
diskutieren rund 150 in- und ausländische Juristen bei der 28.
Weißenbach-Tagung bis Samstag die daraus entstehenden Probleme.
Lauschangriff per Standleitung"Erweiterte Gefahrenerforschung"
Defizite gebe es bei den neuen Ermittlungsmethoden wie Lauschangriff, Rasterfahndung oder erweiterte Gefahrenerforschung, wo Daten ohne Wissen des Betreffenden gesammelt werden, der sich nicht dagegen beschweren kann.
Deshalb sei zwar ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet worden. Es stelle sich aber die Frage, ob er immer alles unter Kontrolle habe, so Thoma, der anregte, über Maßnahmen wie eine parlamentarische Kontrolle nachzudenken.
"Schutz der Grundrechte...nicht ausreichend"
In diese Richtung verwies auch der Bonner Univ.Prof. Christoph
Grabenwarter. Der nachträgliche Schutz der Grundrechte durch
gerichtliche Kontrolle erweise sich immer weniger als ausreichend.
Breite Front gegen ÜberwachungsverordnungSchutz gegen Abhörmaßnahmen
Neue Ansätze würden sich vor allem im Datenschutzrecht oder im Schutz gegen Abhörmaßnahmen schon abzeichnen, und zwar von unabhängigen Kontrollstellen über Formen des "Datenschutzaudit" bis zur parlamentarischen Kontrolle.
Der Präsident der Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte, Friedrich Matousek, ging - angesichts der Diskussion um den geplanten Paragrafen 56 Strafprozessordnung - auf das Spannungsverhältnis zwischen Geheimnisschutz und Pressefreiheit ein.
Redaktionsgeheimnis
Zwischen der im Vorverfahren geltenden Amtsverschwiegenheit und
dem Redaktionsgeheimnis, das eine Veröffentlichung verbotener
Inhalte geradezu privilegiere, bestehe ein Widerspruch, der eine
sensible Abwägung der jeweiligen Interessen nötig mache.
Unklar formulierte "Lizenz zum Spitzeln"
