Legale und illegale digitale Kopien
Die Forderungen der Austro Mechana [AM] nach einer Urheberabgabe auf Festplatten ist auf harten Widerstand gestoßen. Nach eigenen Angaben verhandelt die AM bereits mit Vertretern der Hardwarehersteller über die neue Abgabe. Anfang Dezember sollen grundsätzliche Weichenstellungen erfolgen [die FutureZone berichtete].
Die Diskussion um die neue Reprographievergütung [so der etwas veraltete gesetzliche Terminus technicus] hat nicht nur für heftige Diskussionen und einiges Kopfschütteln, sondern auch für eine Vielzahl rechtlicher Fragen im FutureZone-Forum gesorgt.
Prozesse drohen
Für den Fall, dass die Hardwarehersteller Anfang Dezember einer
Abgabe nicht grundsätzlich zustimmen, ist die AM entschlossen, diese
vor Gericht zu erstreiten. AM-Direktor Helmut Steinmetz: "Wir sind
wild entschlossen, das durchzuboxen." Demnach wäre mit einem
schnellen Prozessbeginn Anfang 2001 zu rechnen.

"Eigentümliche geistige Schöpfungen"
Nach § 1 Urheberrechtsgesetz [UrhG] sind Werke "eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst". Auch Computerprogramme können als Werke geschützt werden.
Dem Urheber wird durch das UrhG eine Reihe von so genannten Verwertungsrechten eingeräumt: Neben dem Sende- und Aufführungsrecht steht ihm auch das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu.
Dabei kann der Urheber die Ausübung dieser Rechte [z.B. des Verbreitungs- oder des Senderechts] aber auch Dritten einräumen. Mit der Übertragung von derartigen Werknutzungsbewilligungen [hier können der Urheber und der berechtigte Dritte das Werk verwerten] und Werknutzungsrechten [das Recht zur Verwertung des Werks wird einem Dritten ausschließlich eingeräumt - d.h. auch der Urheber darf das Werk nicht mehr verwerten] und der Geltendmachung von daraus entstehenden Ansprüchen werden häufig Verwertungsgesellschaften beauftragt - in Österreich z.B. die AKM [Autoren Komponisten Musikverleger].

Freie Werknutzung
Das UrhG sieht aber auch eine Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers durch die "freie Werknutzung" vor. Nach § 42 UrhG darf jedermann von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen [das gilt gem. § 40d aber nicht für Computerprogramme].
Nach § 42a dürfen außerdem auf Bestellung unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden.
Aber: "Freie Werknutzung" ist nicht frei
Um Urheberrechtsinhabern dennoch ein Entgelt für die Nutzung ihrer Werke durch privates Überspielen einzuräumen, wurde mit der UrhG-Novelle 1980 die so genannte "Leerkassettenvergütung" [Vergütung auf unbespielte Kassetten] eingeführt.
Mittlerweile gibt es derartige Urheberrechtsabgaben auf alle erdenklichen Datenträger - von der Videokassette bis hin zur CD-R.
Ur & Heber
Die sehr umfangreiche Regelung dieser Urheberrechtsabgaben findet
sich in § 42b UrhG.

MP-3 auf Festplatten
Tatsache ist, dass auch Festplatten zur Speicherung von Werken im Rahmen der zulässigen "freien Werknutzung" [also für den eigenen Gebrauch] herangezogen werden.
Tatsache ist aber auch, dass sich nicht auf allen Festplatten heruntergeladene MP3-Files befinden.
Die Festplatten-Abgabe würde allerdings bereits bei den Herstellern eingehoben [ebenso wie z.B. die Leerkassettenvergütung] und im Kaufpreis dann an die Konsumenten weitergegeben.
Ein Konsument, der keine urheberrechtlich geschützten Werke anderer auf seiner Festplatte speichert, zieht dabei den Kürzeren.
Will er eine Rückvergütung der Urheberrechtsabgabe erreichen, wird es wohl ihm aufgebürdet werden, nachzuweisen, dass sich auf seiner Festplatte keine urheberrechtlich geschützten Werke befinden.
Ob er allein mit diesem Nachweis schon eine Rückvergütung durchsetzen wird können, sei allerdings dahingestellt: Schließlich könnte ihm ja auch unterstellt werden, die Festplatte erst später zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum eigenen Gebrauch nutzen zu wollen.
Die Hersteller sind allerdings in der derzeitigen Konstellation nicht bereit, auf die Forderung der AM einzugehen.
