Verfassungsbeschwerde gegen Link-Verbot
Das Urteil des Oberlandesgerichts Münchens [OLG], wonach Heise zwar über eine Software zur Umgehung des Kopierschutzes von CDs und DVDs berichten, aber keinen Link zum Hersteller setzen darf, schränke die Pressefreiheit ein, so das Argument.
Das Verlinken von Informationsquellen sei kein zusätzliches Service, sondern unerlässlicher Bestandteil des Online-Journalismus, so der Verlag. Hyperlinks seien essenziell für Online-Texte und der eigentliche Mehrwert gegenüber Print-Artikeln, so Christian Persson, Chefredakteur von Heise Online und der Zeitschrift "c't".
Der deutsche Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft [IFPI] hatte den Verlag Anfang des Jahres vor den Kadi gezerrt, weil auf Heise Online über die Software berichtet wurde.
Die Musikindustrie sah in dem Bericht eine Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen und eine Werbung für illegale Produkte. Dieser Sichtweise stimmte das Gericht allerdings nicht zu, Berichterstattung ist demnach zulässig.
Linkverbot erringt Rechtskraft"Verwilderung der Pressesitten"
Das Setzen eines Links zu einem in Deutschland illegalen Produkt ging dem OLG zu weit. Die "Verlinkung zu einem Portal, wo Unrecht geschieht", sei eine "Verwilderung der Pressesitten", der entgegengewirkt werden müsse, so die Begründung.
Den Lesern sei das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt durch das zusätzliche Service, eine unmittelbare Verbindung mit der verlinkten Website herzustellen, zumindest erleichtert worden, so das Gericht.
Daher sei die mit dem Link-Verbot "verbundene Beeinträchtigung der Pressefreiheit bei der hier vorliegenden Konstellation gerechtfertigt". Zudem gehe es dabei "um die weniger zentrale Frage, welches Service ein Presseunterenhmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf".
