Kein Familienanspruch bei Domainnamen
Das Amtsgericht München wies die Klage eines Mannes ab, der dem Lebensgefährten seiner Schwester die Rechte an einer Homepage mit dem Familiennamen absprechen lassen wollte.
Dabei räumte das Gericht dem Lebensgefährten die Möglichkeit ein, das Namensrecht der Familie auszuüben.
Da damit ein gleichrangiger Anspruch auf den Namen der Seite entstand, konnte nach dem Motto "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" zugunsten des Lebensgefährten entschieden werden, der die Seite als Erster hatte eintragen lassen.
Mitentscheidend für den Erfolg des Lebensgefährten vor Gericht war, dass er seine Freundin als Admin C, also als rechtliche Domain-Inhaberin hatte eintragen lassen. Damit liegt nach Ansicht des Gerichts kein unbefugter Namensgebrauch vor.
Der Lebensgefährte habe letztlich im Auftrag der Schwester gehandelt, womit hier gleichrangige Rechte von Bruder und Schwester an dem Namen zu klären gewesen seien.
Domain ".at" ohne Österreich-Bezug
