05.04.2005

ANSPRUCH

Urheberabgabe auch für Gaming-Branche

Nach einem Gerichtsurteil des Obersten Gerichtshofs haben neben Komponisten, Literaten, bildenden Künstlern und Filmschaffenden auch Kreative und Produzenten von Computerspielen Anspruch auf Gelder aus der Leerkassettenvergütung.

Sie müssen ihre Ansprüche lediglich anmelden, was oft verabsäumt werde, so die Interessengemeinschaft "IG-Videospiele" in einer Aussendung.

Die "Leerkassettenvergütung" besteht seit 1980. Seit diesem Jahr erhalten Urheber über die Verwertungsgesellschaften eine "Abgabe", die auf unbespielten Ton- und Bildtonträgern liegt und letztlich vom Konsumenten bezahlt wird.

Diese Abgabe soll einen Ausgleich dafür bieten, dass der Konsument Ton- und Bildtonträger mit Musik, Filmen u.a. durch private Überspielung selbst herstellen kann.

Grauzone zwischen Programm und Film

In den Verträgen zwischen den zahlungspflichtigen Importeuren von unbespielten Datenträgern und den Verwertungsgesellschaften waren Computer- und Videospiele bisher ausgenommen, da die entscheidende Frage, ob es sich bei solchen Spielen um "illustrierte Computerprogramme" oder "Filme mit einem Computerprogramm als Antrieb" handelt, ungeklärt blieb.

Die grundlegende Gerichts-Entscheidung aus dem April des Vorjahres bedeutet nun, dass Produzenten und Kreative, die an der Herstellung von Spielen beteiligt sind, ebenfalls Anspruch auf "Leerkassettenvergütung" haben.

Voraussetzung für den Bezug der Leerkassettenvergütung ist die Zugehörigkeit zu einer Verwertungsgesellschaft. Für die Produzenten ist die VAM [Verwertungsgesellschaft audiovisueller Medien] zuständig, für die Kreativen die VDFS [Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden].