OGH stellt 0900er-Abzocke ab
Der Oberste Gerichtshof [OGH] hat in einem Urteil den Missbrauch mit 0900er-Mehrwertdienstnummern weiter eingeschränkt.
Anbieter von Mehrwertdiensten dürfen demnach ihre ihnen zugeteilte Mehrwertnummern samt technischer Einrichtung künftig nicht mehr als ein Mal Drittanbietern überlassen und müssen die Haftung für Verstöße wegen unlauteren Wettbewerbs auch für Vertragspartner übernehmen.
Das teilte die Arbeiterkammer [AK] am Freitag mit, die Konsumenten dazu rät, keine teuren 0900er-Nummern anzurufen.
Der Fall
Zwischen Herbst 2002 und Anfang 2003 versprach eine
Computerstimme den Konsumenten, sie hätten 25.000 Euro gewonnen, der
Gewinn musste allerdings erst unter einer 0900er-Nummer angefordert
werden, wobei der Anruf 1,86 Euro in der Minute kostete und das
Gespräch rund drei Minuten und 30 Sekunden dauerte.
Schutz vor Mehrwertdiensten im VergleichWettbewerbsverstoß
Anlass für das OGH-Urteil war eine AK-Klage gegen einen Vorarlberger Tonbanddienstanbieter, der eine ihm von zwei Wiener Festnetzanbietern überlassene 0900er-Nummer wiederum zwei Londoner Firmen gegen Beteiligung am Hotline-Gewinn abtrat.
Werbeanrufe sind laut Telekom-Gesetz ohne vorherige Zustimmung des Konsumenten unzulässig. Der Tonbanddiensteanbieter hätte zudem die Nummer selbst nutzen müssen und Werbeanrufe durch Nummernentzug unterbinden können.
Die Wettbewerbsverstöße sind laut OGH-Urteil daher dem Tonbanddienstanbieter anzurechnen, auch wenn sie von Vertragspartnern begangen wurden.
