12.03.2004

DEUTSCHLAND

Keine Online-Versteigerung für Plagiate

Die Betreiber von Online-Auktionen können im Detail künftig auf Unterlassung verklagt werden, wenn auf ihren Websites offensichtlich gefälschte Markenprodukte zur Versteigerung angeboten werden.

Dies entschied der deutschen Bundesgerichtshof [BGH] im Fall von nachgemachten Rolex-Uhren in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil.

Der Uhrenerzeuger hatte das Internet-Auktionshaus ricardo.de verklagt, weil es zugelassen hatte, dass Anbieter ausdrücklich als Plagiate bezeichnete Imitate weit unter dem Preis der Originale zum Verkauf auf die Plattform gestellt hatten.

Laut BGH haften die Betreiber in solchen Fällen allerdings nur dann, wenn sie "zumutbare Kontrollmöglichkeiten" haben um Markenverletzungen zu verhindern.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Es sei den Betreibern nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, auf Schutzrechte Dritter zu überprüfen.

Werde den Betreibern aber eine Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme.

Einen Schadensersatzanspruch hat die klagende Partei jedoch nicht, weil die Betreiber des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen hätten.