18.07.2003

DEUTSCHLAND

BGH erlaubt "Deep Linking"

Nachrichten-Metapages dürfen ihren Nutzern Artikel aus allgemein zugänglichen Online-Angeboten mittels "Deep Linking" bereitstellen.

Der deutsche Bundesgerichtshof [BGH] wies in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil eine Klage des Holtzbrinck-Konzerns gegen den News-Metaservice "Paperboy" ab.

Der Holtzbrinck Verlag, der das "Handelsblatt" herausgibt, machte eine Verletzung des Wettbewerbs- und Urheberrechts geltend, weil Paperboy seine Nutzer über so genannte "Deep Links" direkt auf die Unterseiten der Online-Angebote des Medienunternehmens leitete.

Weil die User so die Werbebanner auf der Frontpage umgehen, entgingen dem Verlag Pageviews und damit Werbeeinnahmen, argumentierten die Anwälte des Klägers.

Sinnvolle Internet-Nutzung sonst ausgeschlossen

Nach dem Urteil wäre ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und den Einsatz von "Deep Links" eine "sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen".

Wer sein Online-Angebot der Allgemeinheit zugänglich mache, müsse auch Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem "Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets" ergäben.

Auch wenn dem Kläger durch die Umgehung der Startseiten Werbeeinnahmen entgingen, könne er nicht verlangen, dass den Nutzern nur der umständliche Weg über die Startseiten bleibe.

Der BGH hatte nur über unentgeltlich abrufbare Artikel aus dem Angebot von "Handelsblatt" und "DM" zu entscheiden.

Österreichischer Fall Meteodata

Auch in Österreich hat der Wetterinformationsdienstleister Meteodata mit Zahlungsaufforderungen an Website-Betreiber wegen direkter Links auf Wetterkarten [Deep Linking] für Aufregung gesorgt.

Ende 2002 verlor Meteodata schließlich vor dem Obersten Gerichtshof [OGH] einen entscheidenden Musterprozess.

Dem OGH genügte zur Vermeidung einer Täuschung, dass im Hauptframe unter den Wetterkarten der Copyright-Vermerk mit dem Logo von Meteodata angebracht war.