Rauchfangkehrer wollen nicht spitzeln
Die Deutsche Polizeigewerkschaft [DpolG] ist gegen die Pläne einiger deutschen Bundesländer, beim "großen Lauschangriff" zivile Helfer wie Hausverwalter, Schlüsseldienste und Rauchfangkehrer einzusetzen.
"Dieser Vorschlag geht zu weit. Zivile Amtshelfer dürfen nicht zu Handlangern der Strafverfolgungsbehörden werden", erklärte der Gewerkschaftsvorsitzende Wolfgang Speck.
Auch der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger [ZDS] wandte sich gegen die Idee. "Wir haben ein gutes Vertrauensverhältnis zu unseren Kunden, das wollen wir uns nicht verscherzen", so Verbandssprecher Johannes Töx.
Das deutsche Justizministerium bestätigte, dass sich eine knappe Mehrheit der deutschen Bundesländer für den Einsatz von zivilen Helfern beim Installieren von "Wanzen" ausgesprochen habe, falls das für die Bekämpfung schwerster Kriminalität vonnöten sei. Das habe eine Umfrage unter den Ländern ergeben, die auf die Initiative der Innenministerkonferenz zurückgehe, sagte eine Sprecherin des Ministeriums in Berlin. Das Ergebnis der Umfrage werde derzeit ausgewertet. Das Justizministerium sei allerdings "sehr zurückhaltend" in Hinblick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Notwendigkeit solcher Einsätze.
Hausmeister soll beim Lauschangriff helfenKlage wegen Zulässigkeit
Speck betonte, gegen die Aufmerksamkeit von Bürgern bei der Strafverfolgung sei nichts einzuwenden. Würden jedoch Zivilisten beim großen Lauschangriff eingesetzt, werde jeder Besuch eines Handwerkers, Schornsteinfegers oder Briefträgers Misstrauen auslösen. Das dürfe nicht der Umgang der Bürger in einer Zivilgesellschaft sein.
Der Vorschlag sei deshalb "nicht nur für den Papierkorb", er komme überdies zum falschen Zeitpunkt, weil zunächst das Urteil des deutschen Verfassungsgerichtes [BVG] über die Zulässigkeit des großen Lauschangriffs abgewartet werden müsse.
Das BVG berät auf die Klage von FDP-Politikern seit letzter Woche, ob das Abhören von Privatwohnungen zur Strafverfolgung verfassungssrechtlich überhaupt zulässig ist.
