Amazons Geschenkpatent wird neu verhandelt

SOFTWARE
11.11.2009

Anhörung vor dem Europäischen Patentamt

Am Mittwoch steht die Gültigkeit von Amazons Geschenkpatent wieder einmal im Mittelpunkt. In einer Anhörung verhandelt das Europäische Patentamt (EPA) einmal mehr zum umstrittenen Patent. Der deutsche Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) rief zu diesem Anlass gemeinsam mit der Piratenpartei Bayern zu einem "Patentfasching in Form einer Demonstration" vor dem Münchner Sitz der EPA auf, wie die Veranstalter in einer Aussendung mitteilten.

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Vor zwei Jahren wurde Amazons Geschenkpatent auf Betreiben des FFII, dem Online-Blumenhändler Fleurop und der Deutschen Gesellschaft für Informatik aufgehoben. Amazon hatte daraufhin gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben. Fleurop und Deutsche Gesellschaft für Informatik sind mittlerweile nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Elf Jahre Streit um "Geschenkpatent"

Das von Amazon im Jahr 1998 unter der Nummer EP0927945 angemeldete Patent umfasst eine Methode in einem Computersystem, um die Lieferung eines Geschenks von einem Schenker (Amazon-User) an einen Beschenkten (Empfänger) zu koordinieren. Das Geschenkpatent ist ein enger Verwandter des bekannteren 1-Click-Shopping-Patents von Amazon.

Laut FFII stecke das Patentamt in einer "Zwickmühle". Bis dato sei vermieden worden, das Patentverbot für Software als Aufhebungsgrund heranzuziehen, und "man zog sich bei der Entscheidung auf formelle Spielereien zurück". Zum einen "wolle man das Amazon-Patent gerne loswerden", zum anderen "will man die Auffassung, alles, was auf einem Computer laufen könne, sei technisch und daher auch prinzipiell patentierbar, nicht aufgeben".

Warten auf Entscheidung

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Mit Spannung erwartet werde auch immer noch die Entscheidung der großen Beschwerdekammer des EPA zu den Fragen der "Patentierbarkeit von Computerprogrammen". EPA-Präsidentin Alison Brimelow hatte sich im Frühjahr 2009 mit mehreren Fragen an die große Beschwerdekammer gewandt, die bei Zweifel an einem Recht angerufen werden kann. Diese soll Uneinigkeiten über die Interpretation des Software-Verbots gemäß des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) klären.

Generell darf laut EPÜ Software nicht "als solche" patentiert werden. Jedoch werde dieses Prinzip vom EPA mit der umstrittenen Interpretation der im Artikel 52 festgelegten Klausel "weiterer technischer Effekt" umgangen, so das FFII. Eine zum Patent angemeldete Erfindung dürfe also ein Computerprogramm enthalten, aber der Gegenstand der Erfindung müsse "technisch sein" oder einen "technischen Beitrag" liefern.

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