31.05.2003

ABMAHNWESEN

Bildquelle: ORF.at

Cybertron-Kanzlei klagt "Altschulden" ein

Während der Wiener Telekombetreiber CyberTron im letzten Jahr in die Insolvenz schlitterte und nun in einem Ausgleichsverfahren ums Überleben ringt, kämpfen auch die ehemaligen Kunden mit dem Rechnungschaos im CyberTron-Nachlass.

Denn die CyberTron-Rechtsanwälte versuchen vermeintliche "Altschulden" einzutreiben, obwohl die betreffenden Telefonrechnungen von den Kunden bereits vor Jahren beglichen wurden.

Und versucht man als Kunde Klarheit über die geforderten Summen zu bekommen, kann einen dies teuer zu stehen bekommen.

Keine Details zur Rechnung

So geschehen im Falle einer ehemaligen Linzer Kunden des Telefondienstanbieters CyberTron. Im August 2002 flatterte erstmals ein Brief der Wiener Anwaltskanzlei "Kranich & Fehringer" ins Haus, in dem 44 Euro plus Mahngebühr und Verzugszinsen für eine angeblich offene und bereits einmal eingemahnte Rechnung gefordert wurden.

Die Ex-Kundin, die ihre Rechnungen immer pünktlich beglichen hatte, hatte jedoch niemals eine Rechnung in dieser Höhe oder gar eine Zahlungserinnerung erhalten.

Auf die Bitte um Details zu dem offenen Betrag bekam die von der Kanzlei nur die Antwort, dass keine Möglichkeit bestehe den Rechnungsinhalt nachzuforschen. Ein rasche Klärung ihres Problems wurde jedoch zugesagt.

Abzocke über teure Mehrwertnummer

Die Linzer Kunden ist nicht die einzige, die mit dubiosen CyberTron-Forderungen konfrontiert wurde, und alle hatten eine zusätzliche Schikane zu überwinden. Wer mit den vermeintliche Schulden eintreibenden Anwälten telefonisch Kontakt aufnehmen wollte, konnte dies nämlich ausschließlich über eine teure Mehrwertnummer [3,64 Euro pro Minute] tun.

So kann ein "klärendes" Gespräch durchaus teurer kommen, als die mitunter zu Unrecht geforderte Summe ausmacht. Die Kanzlei war nicht bereit, eine günstigere Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zu nennen.

Derartige "anwaltliche Mehrwertnummer-Zusatzeinnahmen" sind laut Österreichischer Rechtsanwaltskammer zwar für Rechtsberatungen zulässig, eine Normaltarif-Nummer müsse aber auf jeden Fall auch bekannt gegeben werden.