Wer darf was wie verlinken?
Obwohl der Fall Meteodata nun wohl zu den Akten gelegt werden kann - das Unternehmen musste inzwischen den Konkurs anmelden -, wirft die Angelegenheit doch Fragen zur rechtlichen Einordnung des Links auf.
Der Salzburger Richter und Internet-Spezialist Franz Schmidbauer hat zur "Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht" einen Überblick über die rechtliche Situation verfasst.
Link tangiert weder Urheber- noch Wettbewerbsrecht
In der Aufarbeitung des Themas kommt Schmidbauer zu dem Schluss:
Der Hyperlink an sich tangiert als automatisierter URL-Aufruf weder
das Urheber- noch das Wettbewerbsrecht.
Ausführliche rechtliche AnalyseDer Fall Meteodata
Der oberösterreichische Wetterinformationsdienstleister Meteodata hatte sich in den vergangenen Jahren bei Hunderten Website-Betreibern unbeliebt gemacht, indem diesen überraschend Rechnungen wegen der unerlaubten Einbindung von Wetterkarten oder auch nur durch das Legen direkter Links auf Wetterkarten [Deep Linking] ins Haus flatterten.
Ende 2002 verlor Meteodata schließlich vor dem Obersten Gerichtshof [OGH] einen entscheidenden Musterprozess.
Logo kennzeichnete Wetterkarten
Der OGH hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung, die
oberösterreichische Baufirma Bernegger Bau dürfe in ihre Website
keine Wetterkarten von Meteodata.at mittels Frame einbinden, in
letzter Instanz zurückgewiesen. Dem OGH genügte zur Vermeidung einer
Täuschung, dass im Hauptframe unter den Wetterkarten der
Copyright-Vermerk mit dem Logo von Meteodata angebracht war.
"Link-Abkassierer" will vor den EuGH"Linken nicht unnötig verkomplizieren"
"Wird das Linken unnötig verkompliziert, so schaden wir damit der Entwicklung des Internets in unserem Land", so Schmidbauer.
Ansätze dafür hätte es im Zusammenhang mit den Meteodata-Fällen schon gegeben. Viele erschreckte Website-Betreiber hätten ihre Websites aus dem Netz genommen oder geplante Projekte aus Angst vor unabsehbaren rechtlichen Komplikationen und Haftungsrisiken nicht umgesetzt.
Schmidbauer rät dazu, dass der Link als neutraler Verweis auf Grund seiner Bedeutung für das Internet aus juristischen Streitigkeiten einfach herausgehalten werden sollte.
