27.07.2005

URTEIL

Provider müssen Userdaten bekannt geben

Internet-Provider müssen bei Rechtsverstößen ihrer Kunden Auskunft über deren Name und Adressen geben, auch wenn die User eine dynamische, also wechselnde IP-Adresse zugewiesen bekommen hatten.

Das hat der Oberste Gerichtshof [OGH] am Dienstag entschieden, wurde im OGH bestätigt. Dieses Urteil hat unter anderem für die Verfolgung von Benützern illegaler Musiktauschbörsen im Internet Bedeutung, betonte der Verband der österreichischen Musikwirtschaft [IFPI] in einer Aussendung.

Die technische Vergabe der IP-Adresse sei irrelevant, hieß es im OGH. Zuvor hatte es zu der Frage, ob es auch bei dynamisch vergebener IP-Adresse Auskunftspflicht gebe, zwei unterschiedliche Beschlüsse von Gerichten zweiter Instanz in Wien und Graz gegeben.

Die Auskunftspflicht bei statischer IP-Adresse war auch zuvor schon unbestritten.

Stammdatenauskunft statt Überwachung

Bei der vom Provider zu leistenden Auskunft handle es sich um eine Stammdatenauskunft und nicht um eine Telekommunikationsüberwachung oder Rufdatenerfassung, wie die Provider argumentiert hatten. Daher sei das Telekommunikationsgeheimnis nicht betroffen, so der OGH.

Deutlicher Rückgang bei illegalen Downloads

Einen "deutlichen" bzw. bei den unter 20-Jährigen "dramatischen" Rückgang von illegalen Musik-Downloads konstatierte die IFPI bereits im Juni dieses Jahres.

Im ersten Quartal 2005 sei der Musikkonsum über Online-Tauschbörsen laut Austrian Internet Monitor bei den unter 20-Jährigen um 40 Prozent zurückgegangen, bei allen Internet-Usern um durchschnittlich 26 Prozent.