Zwangsversteigerungen jetzt auch online
Mit 1. März wurde die Zwangsvollstreckung in Österreich modernisiert. Gepfändete Autos, PCs, Fernseher, Möbel und andere bewegliche Gegenstände kommen nun auch im Internet unter den Hammer. Mehr Interessenten sollen höhere Erlöse erzielen.
Mit der Novelle zur Exekutionsordnung dürfen in Österreich seit 1. März Zwangsversteigerungen beweglicher Sachen auch über das Internet durchgeführt werden. Ziel der Reform ist es, einen größeren Käuferkreis zu erreichen und damit höhere Erträge zu erzielen, die den Schuldnern zugutekommen.
Welche Auktionsplattform dabei genutzt werden soll, schreibt die Novelle zur Exekutionsordnung nicht vor. "Der Gerichtsvollzieher kann jegliche Versteigerungsplattformen nutzen, die sich als geeignet erweisen. Es gibt keine Bevorzugung eines bestimmten Portals," sagte Hartmut Haller vom Justizministerium im Gespräch mit ORF.at. Eine eigene Versteigerungsplattform der Justiz sei derzeit nicht geplant.
"Die Frage ist, ob über viel frequentierte Portale mit hohen Zugriffszahlen oder sortenreine Plattformen, die nur nach der Exekutionsordnung anbieten, die besseren Preise erzielt werden. Dies wird sich erst zeigen", so Haller weiter.
EBay nicht kompatibel
Einzig eBay sei ein Sonderfall, da einige Geschäftsbedingungen des US-Konzerns nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung vereinbar sind.
Während etwa ein Abbruch der Auktion in letzter Sekunde bei Zwangsversteigerungen durchaus üblich ist, ist das Zurückziehen einer Auktion gemäß den eBay-Richtlinien nur in Ausnahmefällen und dann auch nur bis höchstens zwölf Stunden vor Auktionsende zulässig. Im Wiederholungsfall dieses für eBay atypischen Verhaltens kann es sogar zur Sperre des Anbieters kommen.
Bisher wurden hochwertige Gegenstände in einem Versteigerungshaus, sonst in den drei gerichtlichen Auktionshallen versteigert.
Einheitliche Nicknames
Die mehreren hundert Gerichtsvollzieher österreichweit entscheiden weiterhin selbstständig, was gepfändet wird und wo versteigert wird [an Ort und Stelle, in einer gerichtlichen Auktionshalle, im Dorotheum - oder neu: im Rahmen einer Online-Auktion].
Bei der Durchführung vom Transport und der Lagerung der Ware bis etwa zum Einstellen einer Online-Versteigerung werden sie von Kompetenzzentren der Oberlandesgerichten unterstützt. Empfohlen wird dabei etwa die Verwendung sinnvoller Nicknames nach einem einheitlichen Schema.
Foto und Beschreibung
Wer wissen will, welche Objekte wann und wo zur Versteigerung kommen, kann sich darüber auch weiterhin in der Ediktsdatei des Justizministeriums online informieren.
Die zur Online-Versteigerung stehenden Pfandstücke müssen laut Gesetz mit einem Foto und Informationen zum Schätzwert und der Betriebstauglichkeit versehen werden. Die Einstelldauer ist gesetzlich mit mindestens sieben Tagen und maximal vier Wochen begrenzt.
Keine Garantie, keine Gewährleistung
Wie bei Offline-Zwangsversteigerungen in Auktionshallen gilt dabei auch im Internet: kein Garantieanspruch, keine Gewährleistung, keine Rückgabe und kein Widerruf des Kaufvertrages.
Hier sieht Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte den Knackpunkt. "Auf ein und derselben Plattform kann es nun zu zwei verschiedenen Kategorien von Versteigerungen mit unterschiedlichen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen kommen."
Warnung vor Trittbrettfahrern
Mangels gesetzlicher Vorgaben und Kontrollmöglichkeit drohen Trittbrettfahrer, die durch Vorgabe einer gerichtlichen Auktion bestehende Gewährleistungsrechte umgehen möchten, so Anderl.
Derzeit wird der neue Weg der Online-Zwangsversteigerung noch wenig beschritten. "Die rechtliche Möglichkeit ist jetzt geschaffen, nun wachsen wir langsam hinein", heißt es vonseiten des Justizministeriums. "Es muss erst ein funktionierendes Netzwerk für die kostengünstige Lagerung und den Transport der Waren aufgebaut werden." Die Kosten dafür muss der Schuldner tragen, sie werden vom Erlös der Versteigerung abgezogen.
"Gilt der Gewährleistungsausschluss und der Ausschluss des Widerrufsrecht auch dann, wenn ein privater Verkaufsagent die Versteigerungen im eigenen Namen für das Gericht durchführt?" fragt Anderl desweiteren.
Spezialplattform Edikte.org gestartet
Schnell auf die neue Gesetzeslage reagiert hat ein Tiroler Unternehmen. Über die eigens gestartete Website Edikte.org werden bereits die ersten Online-Zwangsversteigerungen durchgeführt.
Auf der Plattform werden ausschließlich Sachen aus gerichtlichen Exekutionsverfahren, Zwangsversteigerungen und Konkursen angeboten. Als Verkäufer werden nur Gerichtsvollzieher und Masse- bzw. Konkursverwalter zugelassen.
Käufer trägt Gebühren
Anders als bei eBay & Co trägt auf Edikte.org wie bei normalen Versteigerungen in Auktionshallen nicht der Verkäufer, sondern der Käufer die Auktionsgebühren. Die Höhe dieser ist nach Kaufpreis gestaffelt, Edikte.org verlangt eine Provision zwischen drei und acht Prozent des Gesamtpreises.
Betreiber der Plattform ist das Innsbrucker Auktionshaus Georg Köck, das bereits seit zwei Jahren mit den Tiroler Gerichten bei Zwangsversteigerungen zusammenarbeitet. "Schon fünf Tage nach dem Start von Edikte.org verzeichneten wir über 1.000 Benutzerregistrierungen", so Michael Köck vom Auktionshaus Köck. Die Betreiber hoffen auf eine breite Akzeptanz durch die Behörden.
Onetwosold sieht sich gerüstet
Auch die österreichische Auktionsplattform Onetwosold, eine Schwesternfirma des Auktionshauses Dorotheum, wird für exekutive Online-Versteigerungen zur Verfügung stehen. Anders als bei eBay verhindern hier nach eigenen Angaben keine Bestimmungen die Internet-Zwangsversteigerung.
Das Dorotheum habe immer schon Versteigerungen im Auftrag der Exekutionsgerichte durchgeführt und kenne daher die Besonderheiten der Exekutionsordnung und könne diese auch bei Auktionen auf Onetwosold berücksichtigen, so Dorotheum-Pressesprecherin Ingeborg Fiegl.
(futurezone | Beate Zaussinger)
