Zwangsversteigerungen künftig über eBay

26.08.2007

Die Zwangsvollstreckung in Österreich wird modernisiert. Künftig sollen Autos, PCs, Fernseher, Möbel und andere bewegliche Gegenstände über Online-Auktionshäuser wie eBay und OneTwoSold versteigert werden.

Hauptziel der Reform ist es, möglichst hohe Erlöse zu erzielen, die den Schuldnern zugute kommen. Justizministerin Maria Berger [SPÖ] hat eine entsprechende Novelle zur Exekutionsordnung in Begutachtung geschickt.

Welche Auktionsplattform genutzt werden wird, muss erst entschieden werden. "Im Entwurf wird allgemein auf Online-Auktionshäuser verwiesen und nicht auf einzelne Anbieter eingeschränkt", sagte Justizministeriumssprecher Thomas Geiblinger auf Nachfrage von ORF.at. Sowohl eBay als auch OneTwoSold wie auch andere Autkionshäuser sind somit im Rennen.

Bisher wurden hochwertige Gegenstände in einem Versteigerungshaus, sonst in den drei gerichtlichen Auktionshallen versteigert.

Mehr Käufer, höhere Erträge

Dort, wo es keine Hallen gibt, mussten die Betroffenen in den eigenen vier Wänden zusehen, wie ihre Sachen zwangsversteigert wurden. Diese Verfahren sind damit nicht nur für die Schuldner deprimierend, sie brachten in der Regel auch niedrige Erlöse ein.

Auktionen im Internet sollen nun Verbesserungen bringen. Einerseits sollen mehr Käufer erreicht und damit höhere Erträge erzielt werden und andererseits keine Versteigerungen mehr in Wohnungen stattfinden.

Für die Mitsteigernden fallen zudem lange Anfahrtswege weg, die oft umsonst zurückgelegt werden, da nicht wenige Versteigerungen im allerletzten Moment verschoben bzw. abgesagt werden.

Sämtliche Versteigerungen online gelistet

Eine Liste aller bevorstehenden gerichtlichen Versteigerungen von beweglichen Sachen sowie Liegenschaften findet sich bereits seit einigen Jahren im Internet auf der Ediktswebsite des Justizministeriums.

Rücktrittsrecht?

Laut einer Entscheidung des Bezirksgerichts Wiener Neustadt haben Privatbieter beim Kauf von Unternehmern über eine Online-Auktionsplattform ein Rücktrittsrecht. Doch die Rechtsmeinung in dieser Sache ist gespalten, das Urteil ist nicht bindend.

Details noch nicht entschieden

Der Gerichtsvollzieher schätzt den Wert der beweglichen Sache und tritt als Verkäufer im Online-Auktionshaus auf, so Geiblinger.

Ob die zur Versteigerung stehenden Gegenstände mit Fotos und genauer Beschreibung versehen werden, ist noch nicht entschieden. "Die exakte Ausgestaltung der Verkaufsangebote wird sich wohl erst in der praktischen Erfahrung entwickeln", so Geiblinger.

Derzeit schaffe man mit der Novelle zur Exekutionsordnung erst einmal die grundsätzliche, gesetzliche Möglichkeit, Versteigerungen über das Internet durchzuführen.

Auch Online-Sofortkauf möglich

Ein Sofortkauf soll möglich sein, wenn der Betrag den Schätzwert um ein Viertel übersteigt.

Justizministerin Berger will mit den geplanten Online-Versteigerungen "eine weitere Verbesserung des Exekutionsverfahrens im Interesse des Gläubigers wie auch des Schuldners" erreichen.

Änderungen sind auch bei Zwangsverwaltungen von Liegenschaften geplant. In diesen Fällen wird das Eigentum des Schuldners zwar benützt, um die Schulden abzuzahlen, bleibt aber letztlich erhalten.

Im Zuge der Reform sollen die Exekutionen von professionellen Zwangsverwaltern durchgeführt werden, die in einer online abrufbaren Zwangsverwalterliste, ähnlich der Insolvenzverwalterliste, erfasst werden.

Wenn zur Schuldentilgung eine Gehaltsexekution geführt wird und deren Erlös ausreicht, die Forderungen innerhalb eines Jahres zu tilgen, soll eine etwaige Zwangsverwaltung aufgeschoben werden. Den Betroffenen sollen bei Liegenschaften, die sie selbst bewohnen, Wohnräume überlassen werden.

(APA)