26.08.2004

B2B BEREICH

Fallgrube bei der digitalen Signatur

Immer mehr Firmen verlagern Geschäftskorrespondenz und Rechnungslegung vollständig in den elektronischen Bereich. Vor einer potenziellen Fallgrube, deren Existenz gemeinhin noch viel zu wenig bekannt, warnen Wirtschaftskammer und beteiligte Unternehmen.

Bei Rechnungslegung im B2B-Bereich sei die Qualität der digitalen Signatur ausschlaggebend, sagt Gerhard Laga von der Rechtsabteilung der WKÖ. Damit das Finanzamt Rechnungen für den Vorsteuerabzug mit digitaler Unterschrift anerkenne, genüge eine einfache Signatur nicht.

Hiefür bedarf es nämlich einer so genannten "fortgeschrittenen elektronischen Signatur", die von einer offiziellen Zertifizierungsstelle ausgestellt ist, die von der Regulierungsbehörde dazu autorisiert ist. Diese Signatur wird in Kombination mit einer Smartcard durchgeführt wird.

Der Empfänger einer elektronischen Rechnung, deren Umsatzsteuer dann abgezogen wird, muss sich davor überzeugen, dass die Signatur auch sicher, also beglaubigt ist.

Die 583. Verordnung zur UST

Die Einigung zweier Firmen auf wechselweise Rechnungslegung mit einfacher digitaler Signatur genügt also im Falle einer Steuerprüfung nicht.

Ohne "fortgeschrittene elektronische" Signatur wird die Gültigkeit der Rechnung vom Finanzamt nicht anerkannt, die abgezogenen Umsatzsteuern werden damit nachträglich fällig.

Aufgrund des in der EU grassierenden Betrugs mit Vorsteuerabzügen enthält die EU-Richtlinie, die bereits in allen Ländern umgesetzt ist, die Auflage, für Vorsteuerabzug nur sichere Signaturen zuzulassen.

In Österreich wurde dieses Thema in der am 23.Dezember 2003 verabschiedeten 583. Verordnung zum Umsatzsteuergesetz geregelt.