28.07.2004

NOVELLE

Kritik an geplanten Haftstrafen im MedienG

Der Gesetzesentwurf zur geplanten Erweiterung des Mediengesetzes um Online-Medien ist noch bis 10. August in Begutachtung.

SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim übte nun Kritik an jenem Paragrafen, in dem das Strafausmaß für strafrechtliche Verfehlungen auf Websites geregelt wird.

Wird ein Medieninhaber zur Beseitigung einer inkriminierten Passage verurteilt, nimmt dann aber keine Änderung vor, so droht künftig bei Nicht-Bezahlung einer Geldstrafe auch eine Haftstrafe von maximal sechs Wochen.

Das Justizministerium wies Jarolims Kritik als zurück. Entgegen der Darstellung Jarolims gehe es nicht um Bestrafung, "sondern um ein Beugemittel: Ziel ist zu gewährleisten, dass gerichtliche Entscheidungen auch befolgt werden", heißt es in einer Aussendung des Ministeriums.

Die kritisierte Passage

Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass das Gericht bei Vorliegen einer strafbaren Handlung [beispielsweise üble Nachrede in einem Forum] eine Deaktivierung oder das Blocken der entsprechenden Website anordnen kann.

Kommt der Medieninhaber dieser Aufforderung nicht nach, so kann für jeden Tag, an dem die Passage weiter aufrufbar ist, eine Beugestrafe bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Weigert sich der Medieninhaber dann weiter, die Seite zu ändern, kann in "wichtigen Fällen" eine Beugehaft von bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Dies sei nach dem Entwurf aber nur zulässig, wenn es sich um einen wichtigen Fall handle. Das Gesetz präzisiere näher, wann ein solcher wichtiger Fall vorliege, so das Ministerium.

Haftstrafen "unakzeptabel"

Für Jarolim ist die Möglichkeit von Haftstrafen aus demokratiepolitischer Sicht "unakzeptabel". Er betonte, dass es bei Nicht-Online-Medien nur die Möglichkeit von Geldstrafen gebe. Diese Ungleichbehandlung ist für ihn "hochproblematisch".

Auch wenn die Haftstrafen nur den Medieninhabern drohen, entstehe trotzdem ein "Bedrohungspotenzial", das sich auch auf den Schreibstil von Redakteuren oder sonstigen "schreibwütigen Personen" im Internet auswirken könne, glaubt Jarolim.

Dazu merkt das Ministerium an, dass zur Durchsetzung von gerichtlichen Anordnungen im bisherigen Anwendungsbereich des Mediengesetzes gerichtliche Entscheidungen mittels Beschlagnahme durchgesetzt werden konnten. Bei einer Website sei aber eine Beschlagnahme nicht denkbar. Deshalb habe der Entwurf auf Beugemittel zurückgegriffen.

Gleiches sehe auch die Strafprozessordnung in Fällen vor, in denen eine unmittelbare Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen nicht möglich sei. In der Praxis werde Beugehaft praktisch nie wirklich verhängt, weil die Androhung im Gesetz ausreiche, die Befolgung des Gerichtsauftrages sicherzustellen.