30.10.2003

COMMERCE

Rechtsansicht zur neuen "Abmahnwelle"

Zu der Anfang der Woche bekannt gewordenen neuen Abmahnwelle in Österreich hat der Salzburger Richter und Betreiber der Internet-Seite Internet4jurists.at, Franz Schmidbauer, einige Ausführungen zusammengefasst.

Laut Schmidbauer ist grundsätzlich das Fehlen der Informationen nach Paragraf 5 ECG auf einer im weitesten Sinne kommerziell genutzten Website ein Mangel, der sowohl verwaltungsstrafrechtlich geahndet [§ 26 ECG, Geldstrafe bis zu 3.000 Euro] als auch zivilrechtlich mit Unterlassungsklage verfolgt werden kann [§ 1 UWG].

Ob der von der Wiener Rechtsanwaltskanzlei vertretene Verein tatsächlich Mitglieder hat, die aus der Branche der Abgemahnten stammen oder sonst die Voraussetzungen nach § 14 UWG [Förderung der Interessen der Wirtschaft] erfüllt, ist derzeit nicht bekannt.

Kanzlei versendet Abmahnungen

Namens eines "Vereines zur Förderung des lauteren Wettbewerbes im Internet" versendet eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei serienweise Briefe an österreichische Unternehmen, die E-Business betreiben [die fuzo berichtete].

In diesen offenbar gleich lautenden Schreiben des Rechtsanwalts Norbert Nowak wird den Betreibern Verstoß gegen die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes [ § 5 Abs. 1] vorgeworfen.