08.07.2003

DEUTSCHLAND

Zivile Lauschhelfer rechtlich bedenklich

Die Pläne einiger deutschen Bundesländer, beim "großen Lauschangriff" zivile Helfer wie Hausverwalter, Schlüsseldienste und Rauchfangkehrer einzusetzen, stoßen nicht nur bei der Polizeigewerkschaft und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger auf Widerstand, sondern lösen auch verfassungsrechtliche Bedenken aus:

Wenn Privatpersonen für die Strafverfolgung herangezogen werden sollten, müsse man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders streng beachten und deshalb fragen, was ihre Inpflichtnahme letztlich bringe, meint der renomierte Strafrechtsexperte Hans-Jörg Albrecht:

"Ich halte das eher für unverhältnismäßig, weil kaum zu erwarten ist, dass sich die Bilanz der Lauschangriffe dadurch verbessert", sagte Albrecht, Direktor des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht.

Immer mehr private Ermittler

Der von zahlreichen Bundesländern unterstützte Vorschlag, Hausverwalter, Schlüsseldienste und Rauchfangkehrer als Amtshelfer bei der Verwanzung von Wohnungen zu verpflichten, setzt nach Albrechts Worten eine rund zehn Jahre alte Entwicklung fort.

Früher habe der Grundsatz gegolten, dass sich Bürger nicht an Strafermittlungen beteiligen müssen. "Heute werden zunehmend Private in die Pflicht genommen."

Bei der Bekämpfung der Geldwäsche beispielsweise würden Banken und Versicherungen zur Prüfung, Mitteilung und Dokumentation bestimmter Vorgänge und Daten verpflichtet. "Das sind erhebliche zusätzliche Kosten, die für die Banken anfallen", sagte der Professor.

Ähnliches geschehe bei der Telefonüberwachung: Die Telekommunikationsgesellschaften würden von den Ermittlern zur technischen Mithilfe und zur Weiterleitung von Daten herangezogen.

Anders als der hessische Justizminister Christean Wagner [CDU] sieht Albrecht, der auch an der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum Lauschangriff beteiligt war, allerdings keinen verfassungswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb oder in die Berufsfreiheit. Er stützt seine Zurückhaltung beim Einsatz Privater auf das ebenfalls aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Verhältnismäßigkeit.