Wieder US-Gesetz gegen Spam beantragt
Zwei US-Senatoren haben neuerlich ein Anti-Spam-Gesetz beantragt. Gegenwärtig gibt es Gesetze mit dem Ziel der Einschränkung unverlangter Werbemails in 27 US-Bundesstaaten.
Der Republikaner Conrad Burns aus Montana und sein demokratischer Kollege Ron Wyden aus Oregon wünschen sich ein Bundesgesetz, das Spam-Versender verpflichtet, eine gültige Absenderadresse anzugeben.
Außerdem sollen die Absender Bitten um Streichung einzelner Adressen aus den Datenbanken nachkommen müssen.
"Bitte kein Werbematerial"
Wer allgemein in Werbezusendungen untergeht und diese nicht wünscht, kann sich in die Robinson-Liste des Fachverbandes Werbung eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt mittels E-Mail unter Angabe der genauen Anschrift einschließlich Vorname, Nachname und eventuell Titel an:
Mail an
Mit Ende Dezember waren jedoch erst 176 Adressen in die Robinson-Liste der Regulierungsbehörde eingetragen.
Anti-Spam-Liste der RTR flopptMangelnde Effektivität kritisiert
In diversen Online-Foren wird der Entwurf der beiden Abgeordneten als wenig effektiv kritisiert.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen wären etwa mit einem Gesetz vergleichbar, das Einbrecher verpflichtete, Visitenkarten zu hinterlassen und auf Aufforderung nicht erneut im gleichen Haus zuzuschlagen, meinte etwa ein User.
Außerdem bemängeln manche wehrhaften Spam-Empfänger, dass nach dem neuen "Can-Spam" genannten Gesetzesentwurf nur Generalstaatsanwälte der Bundesstaaten zur Verfolgung der Spammer berechtigt sind. Daneben kann auch die Federal Trade Commission Strafen verhängen, die Belästigten können jedoch selbst keine Klagen führen.
Die neuen Regeln würden es Internet-Service-Providern gestatten, Spam-Filter einzusetzen.
Schon zwei Versuche
Wyden und Burns haben bereits in der vorangegangenen
Senatsperiode ein Anti-Spam-Gesetz entworfen und auch in dieser
Gesetzgebungsperiode schon einen Anlauf gestartet. Ihr Vorschlag
hatte zwar zu einem einstimmigen Beschluss im Wirtschaftsausschuss,
nicht aber zu einem Gesetz geführt.
Conrad Burns
