02.09.2002

VORWURF

Bildquelle: yline

YLine "sollte gar kein Geld verdienen"

Im Konkurs des vor rund einem Jahr in die Pleite geschlitterten Wiener Softwarehauses YLine schaltet sich nun voraussichtlich die Staatsanwaltschaft ein. Masseverwalter Christof Stapf hat jedenfalls im Auftrag der Yline-Gläubiger eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

In dieser Darstellung bezieht sich der Masseverwalter auf ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers Thomas Keppert. Danach könnten "im Zusammenhang mit gegenständlicher Insolvenz [...] einige unter Umständen strafrechtlich relevante Handlungen des Vorstandes der YLine Internet Business Service AG [Werner Böhm, Anm.] genannt werden".

"YLine sollte kein Geld verdienen"

"Es sind Umsätze künstlich generiert worden, denen kein entsprechender Cash-Flow gegenübergestanden ist. Das belegt das Gutachten an vielen konkreten Beispielen", betonte Stapf am Montag.

YLine sei nie vom Gedanken geleitet gewesen "Geld zu verdienen", "sondern vielmehr darauf bedacht gewesen - insbesondere durch die Aufnahme von Eigenkapital am Kapitalmarkt - eine geeignete Finanzierung der laufenden Aufwendungen sicherzustellen", so Stapf.

Schon im Juli 2000 habe die YLine bereits einen enormen Liquiditätsengpass gehabt: "Das Hauptkonto der Gesellschaft war Mitte Juli 2000 bereits mit rund 48,5 Millionen ATS [3,52 Millionen Euro] negativ. In der Buchhaltung der Gesellschaft wurde dies allerdings nicht dargestellt". Durch die Neuausgabe von Aktien an der EASDAQ seien kurz darauf wieder liquide Mittel in die YLine geflossen, kritisiert das Gutachten.

Staatsanwaltschaft ermittelt bereits

Die Staatsanwaltschaft hat allerdings bereits Anfang dieses Jahres Ermittlungen gegen den Vorstand des insolventen Softwarehauses YLine, Werner Böhm, eingeleitet:

"Seit Jänner laufen sicherheitsbehördliche Vorerhebungen nach Paragraf 255 des Aktiengesetzes", sagte Otto Schneider, Sprecher der Staatsanwaltschaft Wien, heute. Zur nunmehrigen Sachverhaltsdarstellung des YLine-Masseverwalters Christof Stapf konnte die Staatsanwaltschaft noch keine Stellungnahme abgeben.

Was Böhm droht

Paragraf 255 des Aktiengesetzes behandelt die Verletzung der Informationspflicht des Managements bzw. die Falschinformation von Aktionären. Demnach droht dem Vorstand "die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen", wenn er in öffentlichen Mitteilungen bzw. gegenüber den Eigentümern "die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt" oder wenn er den "angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet".