30.11.1999

ABHÖRPLÄNE

Bildquelle: ORF ON

ENFOPOL ist "grundrechtswidrig"

Ein Rechtsgutachten zum Streit über die Finanzierung von Abhörmaßnahmen zwischen Mobilfunkern und Internet-Providern einerseits und der Polizei andererseits wurde heute Vormittag in Wien vorgestellt.

Die wohl wichtigste Erkenntnis in dem vom Verfassungsrechtsprofessor Heinz Mayer und dem Rechtsanwalt Michael Pilz erstellten Papier findet sich im letzten Absatz.

"Kostenumwälzung ist grundrechtswidrig"

"Die Verpflichtung zur Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur ohne Kostenersatz und die damit verbundene Überwälzung der Kosten der Überwachungseinrichtungen auf die Kommunikationsgebühren ist grundrechtswidrig und daher abzuändern."

Bei einem vom Forum Mobilkommunikation gemeinsam mit der "Internet Service Providers Austria" [ISPA] veranstalteten Pressegespräch warnte Rechtsanwalt Pilz im Zeitalter von WAP und Online-Banking vor Aushöhlung des Bankgeheimnisses durch extensive Abhörregelungen.

Zusammen mit Professor Mayer, der ENFOPOL als "höchst unsachliche Regelung" bezeichnete, machte sich Pilz "aus Erfahrung" Sorgen um das Verhältnis zwischen Justiz und Polizei.

Richter hätten aus mangelnder Erfahrung generell wenig Ahnung, welche Instrumente sie einer in Abhörangelegenheiten sehr viel "viferen" Polizei in die Hände gäben.

Datenbremse für die Polizei

Das vom Forum Mobilkommunikation in Auftrag gegebene Gutachten zu den so genannten "ENFOPOL"-Abhörplänen, die europaweit umgesetzt werden sollen [siehe Links weiter unten], hält weiters fest, dass die neuen "Möglichkeiten zur Erfassung digitaler Profile ... dringend" einer "notwendigen Anpassung der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Regelungen über die Anordnung der Fernmeldeverkehrsüberwachung" bedürfen.

"Durch Novellierung der Strafprozessordnung sollte klargestellt werden, dass bei konkreten Überwachungsmaßnahmen nicht mehr Daten erhoben werden, als jeweils im konkreten Einzelfall zur Aufklärung einer bestimmten Straftat notwendig sind."

"Verfassungsrechtlich bedenklich"

Bedenklich erscheint den Gutachtern letztlich die durch eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes eingeführte Bestimmung, wonach Betreiber in bestimmten Fällen auch ohne richterlichen Befehl dazu angehalten werden können, Verbindungsdaten, also Informationen darüber, wer wann ein bestimmtes Gespräch mit wem geführt hat, weiterzugeben.

Dies könne einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses darstellen.