Wiederverkauf von Lizenzen rechtswidrig
Nach einem deutschen Urteil stellt der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen ist in Deutschland rechtswidrig, das stellte nun das Landgericht München I in einem Urteil fest.
Das Gericht folgt damit der Argumentation von Oracle. Der Konzern hatte das Verfahren zur einstweiligen Verfügung gegen den Münchner Software-Anbieter usedSoft angestrengt, der sich auf den Handel mit gebrauchter Software spezialisierte.
Aus der Entscheidung geht hervor, dass der Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte vor allem dann gegen das Urheberrecht verstößt, wenn die Lizenz unabhängig vom Datenträger weitergegeben wird.
Nutzungrecht von Oracle verletzt
Die Richter begründeten das damit, dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht greife. Der Grundsatz besagt, dass die Nutzungsgebühren für den Rechte-Inhaber mit der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken, wie beispielsweise einer CD, abgegolten sind. Da jedoch Oracle seine Software zum überwiegenden Teil per Download vertreibe, komme dieser Grundsatz nicht zur Anwendung.
Mit dem aktuellen Urteil habe das Münchener Landgericht nun "einen Präzedenzfall geschaffen", zeigt sich Oracle überzeugt. Die rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle dieser Art sei nicht mehr gegeben.
In der ersten Reaktion teilte usedSoft mit, dass bereits Berufung eingelegt wurde. Das Unternehmen geht nicht davon aus, dass die Entscheidung in höheren Instanzen halten wird.
Trotzdem empfiehlt es den Kunden, beim Kauf auf einen Datenträger zu bestehen, um die Software später weiter verkaufen zu können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
UsedSoft beruft sich auf älteren Entscheid
Im Jahr 2000 hatte der deutsche Bundesgerichtshof hingegen festgestellt, dass der Weiterverkauf von "entbündelter" OEM-Software an Verbraucher grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.
(futurezone | pressetext.at)
