Provider darf keine IP-Adressen speichern

deutschland
25.01.2006

Entscheidung des Landgerichts Darmstadt

Internet-Provider dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt nur die Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, die sie für die Rechnung benötigen. Mit dieser Entscheidung gab das Gericht am Mittwoch zum Teil der Klage eines Nutzers gegen T-Online statt.

Demnach muss das Unternehmen die bei jeder Einwahl neu vergebene Internet-Adresse [IP-Adresse] eines Kunden sofort nach dem Ende der Verbindung löschen.

Flat-Rate-Kunde klagte

Der Privatkunde hatte gegen die Erfassung und Speicherung seiner Verbindungsdaten im Zusammenhang mit einem Pauschaltarif [Flat Rate] geklagt und in erster Instanz nur bezüglich der IP-Adresse Recht bekommen.

In der Berufung verbot das Landgericht dem Anbieter nun auch, das Volumen der übertragenen Daten zu erheben und zu speichern, weil das zur Ausstellung der Rechnungen nicht nötig sei.

Verbindungsdauer wird erfasst

Dagegen ließ es die Speicherung von Anfangs- und Endzeit der Verbindung zu, weil dafür laut Vertrag unter bestimmten Umständen zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden könnten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

(futurezone | dpa)