Notare gegen die digitale Konkurrenz
Notariatskammer-Präsident Georg Weißmann erklärte heute in einer Presseinformation, dass die elektronische Unterschrift im Geschäftsverkehr die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs zwar deutlich stärken werde, eine schriftliche Beurkundung durch Notare und Gerichte aber nicht ersetzen könne.
Die Fälschungs- und Missbrauchsanfälligkeit der elektronischen Unterschrift ist laut Weißmann um ein Vielfaches höher.
Schließlich hafte der beurkundende Notar den Teilnehmern am Rechtsverkehr bei einer schriftlichen Beurkundung persönlich für die Echtheit der Unterschrift, eine Sicherheit, die bei Abgaben einer digitalen Signatur nicht gegeben sei.
Rechtlicher Rahmen für elektronische VerträgePIN oder Person
Der Empfänger der elektronisch signierten Urkunde hat laut Notariatskammer nur die Sicherheit, dass die Urkunde mit der Chipkarte und dem PIN-Code des Eigentümers der Chipkarte signiert worden sei, nicht aber die Sicherheit dafür, dass der Eigentümer der Chipkarte selbst die Unterschrift abgegeben habe.
Der Gesetzgeber habe daher in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie vorgesehen, dass der elektronischen Unterschrift bei Willenserklärungen und Rechtsgeschäften, die zu ihrer Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, sowie bei Grund- und Firmenbucheingaben und Bürgschaftserklärungen keine Rechtswirkung zukomme.
