04.04.2001

MIETEN

Bildquelle: FuZo

IT-Finanzierung durch Leasing

Heute gekauft, morgen schon Schrott? Ganz so drastisch ist es wohl nicht. Richtig ist allerdings, dass die technische Entwicklung im IT-Sektor vor so mancher Geldbörse herläuft. Wer da noch halbwegs mithalten will, muss sich alternative Finanzierungsformen zum Kauf der EDV-Ausstattung überlegen.

IT-Leasing ist eine Finanzierungs-Variante mit guten Zukunftschancen. Nicht nur Leasingfirmen, sondern auch große Hard- und Softwarefirmen bieten zunehmend IT zum Leasen an.

Häufigster Anwendungsfall ist dabei das so genannte "mittelbare Finanzierungsleasing". Dabei kauft der Leasinggeber die Hard- und Software vom Hersteller und vermietet bzw. verleast sie an den Leasingnehmer gegen Zahlung von Leasingraten weiter. Dem Leasinggeber kommt damit mehr oder weniger die Funktion eines Kreditgebers zu.

Der Leasingnehmer trägt als Benützer in der Regel alle Risiken: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasingunternehmen werden meist weitgehend ausgeschlossen, dafür tritt das Leasingunternehmen alle ihm gegen den Veräußerer bzw. Hersteller der Hard- und Software zustehenden Ansprüche an den Leasingnehmer ab.

Ganz kann sich der Leasinggeber damit allerdings dennoch nicht der Verantwortung entziehen: Ist das System von Anfang an schon nicht für den vertraglich vereinbarten Gebrauch zu verwenden, so wird sich der Leasingnehmer erfolgreich auf Nichterfüllung des Leasingvertrages berufen können. Hinzu kommen noch die Verbraucherschutzbestimmungen des KSchG, die einen Ausschluss der Gewährleistung verhindern, und die Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche zu beschränken, reduzieren.

Steuerersparnis

Damit die beim Leasing erzielbaren Steuervorteile lukriert werden können, muss bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass das Leasinggut nicht dem Leasingnehmer als steuerlichem Eigentümer zugeordnet wird. Dann ist nämlich die Steuerersparnis dahin.

Die Einordnung richtet sich nach den sehr detaillierten Bestimmungen der Einkommensteuer-Richtlinien 1984.

~ Link: Zuordnung des Leasinggutes nach EStR (ab Ziffer 136) (http://www.bmf.gv.at/steuern/rl/estr/02druck101.html) ~