Polizei darf Handy-Standortdaten erfassen
Bei der polizeilichen Überwachung eines Handy- Anschlusses dürfen auch die Positionsmeldungen des Geräts erfasst werden.
Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs [BGH] gilt das unabhängig davon, ob der Teilnehmer gerade telefoniert.
Bei einer Telefonüberwachung durch die Strafverfolger sei der Betreiber eines Mobiltelefonnetzes verpflichtet, die Standortdaten der jeweiligen Funkzellen mitzuteilen, an die das überwachte Mobilgerät im Bereitschaftszustand seine Stand-by-Meldungen gesendet habe. Um ständig empfangsbereit zu sein, muss ein Handy seine Position regelmäßig dem Netz mitteilen.
"Geringerer Eingriff als Abhören"
Ein Netzbetreiber hatte sich gegen eine vom deutschen Generalbundesanwalt beantragte Überwachung eines Handy-Anschlusses zur Wehr gesetzt.
Der Betreiber war der Auffassung, nach der Strafprozessordnung dürften nur die Gespräche überwacht, nicht aber sonstige Daten erfasst werden.
Der BGH-Ermittlungsrichter hielt dem entgegen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst für neue Techniken der Nachrichtenübertragung offen gehalten habe. Zudem bedeute die Ermittlung von Standortdaten einen geringeren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis als das Abhören von Gesprächen.
Deutscher Bundesgerichtshof
