Internet-Auktionen sind rechtsgültig
Die Schnäppchen in Online-Versteigerungen sind Legende - von eBay bis Ricardo, wer immer bei Internet-Auktionen mitsteigert, hofft auf ein günstiges Geschäft.
Nachdem besonders glückliche Schnäppchenjäger die ersteigerte Ware von enttäuschten Anbietern vor Gericht eingeklagt haben, steht als Grundsatz mittlerweile fest: Bei Internet-Auktionen abgeschlossene Verträge sind rechtsverbindlich.
Krasse Einzelfälle
Für Schlagzeilen sorgte die Versteigerung eines Neuwagens auf
ricardo.de. Der Wagen mit einem Listenpreis von DM 57.000 (das
Mindestgebot lag bei DM 10) wurde um DM 26.350 ersteigert. Der Fall
landete vor Gericht - der Anbieter, ein Autohändler, weigerte sich
den Wagen herauszugeben - und wurde vom Bieter mit Erfolg geklagt.
Entscheidung des OLG HammRegelung durch Allgemeine Gechäftsbedingungen
Die Betreiber von Internet-Auktionen regeln meist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] die Frage der Bindung an Willenserklärungen und des Zustandekommens von Verträgen.
Häufig geregelt wird, dass das Angebot vom Kaufinteressenten gestellt wird, der Verkäufer jedoch schon vorweg, mit Einrichtung der Auktion, die Annahme des bei Versteigerungsende höchsten Gebots erklärt. Dabei verzichtet der Käufer wiederum auf eine Annahmeerklärung.
Aber auch in Fällen, in denen derartige AGB fehlen, kommt man zu demselben Ergebnis.
Eröffnet ein Anbieter ein Auktionsverfahren, bei dem er Mindestgebot und Auktionsdauer festlegt, so erklärt er sich damit schon vorweg mit dem Höchstgebot einverstanden. So ist die Auslegung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.
Der Vertrag kommt daher zustande, wenn das Höchstgebot über dem vom Anbieter festgelegten Mindestpreis liegt und innerhalb der vorgegebenen Auktionsdauer abgegeben wurde. Begründet wird das damit, dass der Anbieter die Festlegung der Determinanten Mindestpreis und Auktionsdauer in der Hand hat - mit der Festsetzung eines Mindesgebots kann er einen Zuschlag zu einem Preis, der ihm zu niedrig erscheint, ausschließen.
AGB von Ricardo.de
