24.02.2001

FUZO FAQ

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Internet-Auktionen sind rechtsgültig

Die Schnäppchen in Online-Versteigerungen sind Legende - von eBay bis Ricardo, wer immer bei Internet-Auktionen mitsteigert, hofft auf ein günstiges Geschäft.

Nachdem besonders glückliche Schnäppchenjäger die ersteigerte Ware von enttäuschten Anbietern vor Gericht eingeklagt haben, steht als Grundsatz mittlerweile fest: Bei Internet-Auktionen abgeschlossene Verträge sind rechtsverbindlich.

Regelung durch Allgemeine Gechäftsbedingungen

Die Betreiber von Internet-Auktionen regeln meist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] die Frage der Bindung an Willenserklärungen und des Zustandekommens von Verträgen.

Häufig geregelt wird, dass das Angebot vom Kaufinteressenten gestellt wird, der Verkäufer jedoch schon vorweg, mit Einrichtung der Auktion, die Annahme des bei Versteigerungsende höchsten Gebots erklärt. Dabei verzichtet der Käufer wiederum auf eine Annahmeerklärung.

Aber auch in Fällen, in denen derartige AGB fehlen, kommt man zu demselben Ergebnis.

Eröffnet ein Anbieter ein Auktionsverfahren, bei dem er Mindestgebot und Auktionsdauer festlegt, so erklärt er sich damit schon vorweg mit dem Höchstgebot einverstanden. So ist die Auslegung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.