Berufung im Fall "www.fpo.at"
Der Domain-Verwalter Nic.at wird gegen das vom Handelsgericht Wien wegen der gefälschten FPÖ-Internet-Seite "www.fpo.at" gefällte Urteil Berufung einlegen.
Weil diesem Urteil zufolge die Domain-Vergabestelle auch für den Inhalt einer Domain verantwortlich gemacht werden könnte, wäre "die Folgewirkung für uns extrem fatal", so nic.at-Geschäftsführer Richard Wein heute gegenüber der APA.
Das Handelsgericht Wien hat die in Salzburg ansässige Domainvergabestelle Nic.at aufgefordert, die Internet-Adresse "www.fpo.at" binnen 14 Tagen zu beseitigen.
Die anfangs täuschend echte Persiflage
mit Links zu deutschen Neonazi-Seiten hatte seit Anfang 2000 -
vor allem bei ausländischen "Besuchern" - immer wieder für Aufsehen
gesorgt. Zuletzt ertönte bei Aufruf der fpo.at-Seite das verbotene
Horst-Wessel-Lied. Die echte FPÖ-Seite ist unter www.fpoe.at zu
erreichen.


"Sind nicht für Inhalte einer Domain verantwortlich"
Nic.at könne als Domain-Vergabestelle nicht für die Inhalte einer Domain verantwortlich gemacht werden, die Freiheitlichen hätten den Inhaber von "www.fpo.at", einen gewissen Alan Lockwood aus New York, klagen müssen, argumentiert hingegen Geschäftsführer Wein.
Was sich auf den Seiten einer Domain befinde, sei für die Vergabestelle schließlich nicht überprüfbar und könne sich außerdem sehr schnell ändern: "Morgen sind da Blümchen drauf, und keinen stört's."
Selbst wenn es nicht um die Inhalte, sondern nur um die doch sehr deutliche Namensähnlichkeit geht, müsste sich ein Betroffener mit gerichtlichen Klagen an den Betreiber der Domain und nicht an die Vergabestelle wenden, erklärt Wein.
Würde sich jemand zum Beispiel -
immer vorausgesetzt, sie ist frei - die Domain "coca-cola.at" -
holen, bekäme der Betreffende mit Sicherheit binnen kürzester Zeit
einen Brief vom Anwalt des Getränkekonzerns. "Der Domain-Inhaber und
nicht die Vergabestelle", betont Geschäftsführer Wein, der mit
seiner Berufung vor allem eines abwehren will: "Es darf nicht Usus
werden, dass im Falle der Unauffindbarkeit des Domain-Inhabers oder
aus Bequemlichkeit automatisch die Registrierungsstelle herhalten
muss."

