Wer das Kreditkarten-Risiko im Netz trägt
Kreditkarten-Betrug im Internet ist einer der Gründe, warum das Business-to-Consumer-Geschäft [B2C] - ganz im Gegensatz zum Business-to-Business-Geschäft [B2B] - nicht so boomt, wie es eigentlich könnte.
Für österreichische Verbraucher wurde im Konsumentenschutz-Gesetz [KSchG] eine Schutzbestimmung gegen Kreditkartenbetrug verankert. Nach § 31 a KSchG kann ein Verbraucher, dessen Kreditkarte bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz [zB im Internet] missbräuchlich verwendet wird, vom Aussteller der Karte, also von der Kreditkartenfirma, verlangen, dass die Buchung oder Zahlung wieder rückgängig gemacht bzw. erstattet wird.
Konsumentenschützer begründen diese Risikoüberwälzung damit, dass die Kreditkartenfirmen durch ihre Geschäftsidee [zahlen mit Karte ohne Code] dieses Risiko überhaupt erst geschaffen haben - also sollen sie es auch tragen.

Kein vertraglicher Ausschluss
Ein vertraglicher Ausschluss dieser Schutzbestimmung zu Lasten des Verbrauchers ist nicht möglich.
Sehr wohl können Kreditkartenunternehmen, zB in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber vereinbaren, dass sie nicht haften, wenn der Verbraucher sich nicht eines sicheren Übertragungswegs bei der Weitergabe der Kreditkartendaten bedient hat.
So ein sicherer Übertragungsweg ist Secure Socket Layer [SSL]. SSL ist ein offener Standard der Firma Netscape Communications für die gesicherte Datenübertragung im Internet. Damit soll ein unberechtigter Zugriff auf sicherheitsrelevante Informationen, wie Kreditkartennummern, verhindert werden.
