Rechtsstreit um die Domain "kinder.at"
Die Ferrero Österreich Handelsges.m.b.H [österreichischer Repräsentant von "kinder-Überraschung" und dergleichen] hat die MediaClan [Gesellschaft für Online Medien GmbH] auf Unterlassung der Nutzung und Herausgabe der Domain "kinder.at" geklagt. MediaClan plant, auf dieser Site ein Portal für Eltern und Kinder einzurichten.
Von dem Urteil im Fall "kinder.at" wird eine Klärung der noch weitgehend ungelösten Frage, inwieweit Gattungsbegriffe [z.B. Bank, Reise und Shop] als Domain-Names zulässig sind, erwartet.
Ungelöste Fragen
Als Marken sind Gattungsbegriffe gemäß § 4 Markenschutzgesetz jedenfalls nicht registrierbar. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Domains wurde aber schon in einer deutschen Entscheidung abgelehnt. Im Sinne des Wettbewerbsschutzes wäre ein Verbot der Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domainnamen gem. § 1 UWG [Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb] allerdings denkbar. Durch die Registrierung einer allgemein beschreibenden Bezeichnung als Domain könnte nämlich ein Anbieter Kundenströme leicht auf seine Site umlenken und sich so einen [unlauteren?] Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner Konkurrenz sichern. Nach § 1 UWG [Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb] ist eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, Mitbewerber zu behindern, verboten. Ob so eine Behinderung bei der Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domains vorliegt, werden letztlich die Gerichte zu entscheiden haben. Sollten sie in derartigen Domains eine Verletzung des § 1 UWG sehen, so müssen wohl auch Domains, wie shop.at [Merkur], reise.at [SabTours] und bank.at [Sparkasse] geräumt werden.
Obwohl es sich bei dem Ausdruck "Kinder" jedenfalls um einen Gattungsbegriff handelt, konnte sich Ferrero die Marke "kinder" schützen lassen - allerdings [nur] als Wort-Bild-Marke [schwarzes, klein geschriebenes "k" und in orangen Buchstaben "inder"].
Da eine Wort-Bild-Marke in einem Domainnamen nicht sichtbar gemacht werden kann, erscheint es sehr fraglich, ob sich Ferrero in dem Rechtsstreit tatsächlich auf den Kennzeichen[Marken]schutz berufen kann.
§ 9 Abs. 1 UWG
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die
besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für
das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine
registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist,
Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen
Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise
bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.

Keine Verwechslungsgefahr
Wie MediaClan-Anwalt Michael Pilz ausführt, besteht - selbst wenn man von einem Markenschutz ausgeht - keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schokoladenhersteller Ferrero und einer Internet-Plattform für Eltern und Kinder - und damit auch keine Handhabe nach § 9 UWG.
Angesichts der jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in den Fällen gewinn.at und bundesheer.at erscheint diese Argumentation sehr überzeugend. In beiden Fällen hat der OGH Domain-Klagen mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.

Ferrero begründet seine Klage jedenfalls damit, dass "die Bezeichnung kinder von einem weit überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf die klagende Partei und auf die von ihr hergestellten Produkte verstanden wird".
MediaClan-Geschäftsführer Michael Eisenriegler kontert: "Als ich vor über zwei Jahren die Domain kinder.at registrieren ließ, dachte ich eigentlich an junge Menschen und nicht an Schokolade. Wir als Firma MediaClan sehen unsere Kernkompetenz auch nicht im Süßwarengeschäft, sondern in der Konzeption und dem Betrieb von Online-Medien."
MediaClan ist der Ansicht, dass die vorherrschende Assoziation zum Wort "Kinder" immer noch junge Menschen und nicht Schokoladeprodukte ist. Es handle sich bei der Klage von Ferrero um den Versuch eines internationalen Konzerns, die Alltagssprache der Menschen zu monopolisieren und für die eigenen Geschäftsinteressen zu vereinnahmen.

Detail am Rande
Auch unter den Domains kinder.de und kinder.ch finden sich Informationen für Eltern und Kinder und keine Schokoladeprodukte.