Urteil im Fall "fpo.at"
Anlässlich der Nationalratswahlen 1999 sorgte die geklonte FPÖ-Site "fpo.at" für Aufregung. Auf den ersten Blick erweckte die Site den Anschein, es handle sich dabei um die offizielle Site der FPÖ. Bei genauerem Hinsehen entpuppte sich fpo.at allerdings als Klon der Originalsite fpoe.at: So wurde zB die Linksammlung auf fpo.at um die Rubrik "Und morgen die ganze Welt" mit Links zu rechtsextremen Sites erweitert.
Jetzt hat der Oberste Gerichtshof [OGH] eine Entscheidung im Fall "fpo.at" getroffen - mit einer überraschenden Wendung: Beklagt waren nämlich nicht die Urheber der Fake Site [siehe unten], die in den USA offenbar nur schwer greifbar sind, sondern der Domain-Verwalter NIC.at.
Gegenstand der Entscheidung
Von der FPÖ wurde eine einstweilige Verfügung - dem beklagten Domain-Verwalter zu gebieten, "die Vergabe von das Namensrecht der FPÖ verletzenden Domains... insbesondere die Vergabe der Domain 'fpo.at' zu unterlassen, deren von Dritten begehrte Registrierung zu verweigern und die Domain 'fpo.at' zu beseitigen" - beantragt.
In dem jetzt ergangenen, wegweisenden Urteil des OGH ging es aber auch um die Frage, inwieweit ein Domainverwalter für Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namensinhaber haftet.
Einstweilige Verfügung zurückgewiesen
Die von der FPÖ beantragte einstweilige Verfügung gegen NIC.at
wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dadurch eine Sachlage
geschaffen würde, die nicht rückgängig gemacht werden könne. Bei
einer Löschung der registrierten Domain fpo.at könnte sich nämlich
ein Dritter die freigewordene Domain registrieren lassen. Derartige
endgültige Wirkungen darf eine einstweilige Verfügung nicht haben.
Auch wenn der OGH die einstweilige Verfügung damit verweigerte,
zieht die Entscheidung wichtige Konsequenzen für Domainverwalter
nach sich.

Erstmals wurde nämlich in dieser Entscheidung in Österreich die Frage, inwieweit eine Domain-Vergabestelle für Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namensinhaber haftet, gerichtlich geklärt.
Die Haftung des Domain-Vergebers
1. Verlangt der durch eine fremde Domain in seinen Namens- und/oder Kennzeichenrechten Verletzte ein Einschreiten der Domain-Verwaltung und ist diese Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig [wie etwa im Fall fpo.at], so hat die Domain-Vergabestelle "Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung" zu treffen.
2. Sperrt die Vergabestelle die Domain in einem solchen Fall - trotz entsprechender Aufforderung - nicht, kann sie auf Unterlassung [ev. auch auf Beseitigung] in Anspruch genommen werden.
3. Eine allgemeine Prüfungspflicht der Vergabestelle vor bzw. im Zusammenhang mit der Registrierung einer Domain wird vom OGH ablehnt. Als Begründung dafür wird die unüberschaubar große Zahl von Anmeldungen und die Tatsache, dass diese unter Einsatz von Computerprogrammen durchgeführt werden, ins Treffen geführt.
fpo.at
Wählt man die Site fpo.at jetzt an, so öffnen sich zwei Fenster:
Einerseits gelangt man auf die offizielle Site fpoe.at, andererseits
auf die Site von Tequilin - mit dem Hinweis: "Because our home page
at fpo.at has been faked by cyber terrorists we issue following
warning: the web site hosted at fpoe.at is a faked version of our
homepage at fpo.at. Upon visiting fpoe.at be aware, that you are
visiting a faked web site that offers distorted information on our
cause. We have already initiated legal steps to stop these cyber
terrorists!"

Die "Täter"
Zur Urheberschaft für die geklonte Site hatte sich "Tequilin"
bekannt - nach eigenen Angaben eine lose Vereinigung amerikanischer
und europäischer Künstler. In einem Bekennerschreiben wurde zum Klon
der FPÖ-Site ausgeführt: "Unsere Attacke auf die Web Seite der FPÖ
ist durch den skandalösen Wahlkampf dieser Partei ausgelöst worden."
