16.12.2000

FPO.AT - FPOE.AT

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Urteil im Fall "fpo.at"

Anlässlich der Nationalratswahlen 1999 sorgte die geklonte FPÖ-Site "fpo.at" für Aufregung. Auf den ersten Blick erweckte die Site den Anschein, es handle sich dabei um die offizielle Site der FPÖ. Bei genauerem Hinsehen entpuppte sich fpo.at allerdings als Klon der Originalsite fpoe.at: So wurde zB die Linksammlung auf fpo.at um die Rubrik "Und morgen die ganze Welt" mit Links zu rechtsextremen Sites erweitert.

Jetzt hat der Oberste Gerichtshof [OGH] eine Entscheidung im Fall "fpo.at" getroffen - mit einer überraschenden Wendung: Beklagt waren nämlich nicht die Urheber der Fake Site [siehe unten], die in den USA offenbar nur schwer greifbar sind, sondern der Domain-Verwalter NIC.at.

Gegenstand der Entscheidung

Von der FPÖ wurde eine einstweilige Verfügung - dem beklagten Domain-Verwalter zu gebieten, "die Vergabe von das Namensrecht der FPÖ verletzenden Domains... insbesondere die Vergabe der Domain 'fpo.at' zu unterlassen, deren von Dritten begehrte Registrierung zu verweigern und die Domain 'fpo.at' zu beseitigen" - beantragt.

In dem jetzt ergangenen, wegweisenden Urteil des OGH ging es aber auch um die Frage, inwieweit ein Domainverwalter für Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namensinhaber haftet.

Erstmals wurde nämlich in dieser Entscheidung in Österreich die Frage, inwieweit eine Domain-Vergabestelle für Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namensinhaber haftet, gerichtlich geklärt.

Die Haftung des Domain-Vergebers

1. Verlangt der durch eine fremde Domain in seinen Namens- und/oder Kennzeichenrechten Verletzte ein Einschreiten der Domain-Verwaltung und ist diese Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig [wie etwa im Fall fpo.at], so hat die Domain-Vergabestelle "Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung" zu treffen.

2. Sperrt die Vergabestelle die Domain in einem solchen Fall - trotz entsprechender Aufforderung - nicht, kann sie auf Unterlassung [ev. auch auf Beseitigung] in Anspruch genommen werden.

3. Eine allgemeine Prüfungspflicht der Vergabestelle vor bzw. im Zusammenhang mit der Registrierung einer Domain wird vom OGH ablehnt. Als Begründung dafür wird die unüberschaubar große Zahl von Anmeldungen und die Tatsache, dass diese unter Einsatz von Computerprogrammen durchgeführt werden, ins Treffen geführt.