Strafbarkeit von Links
Rechtsextreme nutzen nach Angaben des deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz das Internet zunehmend für ihre Zwecke. Derzeit seien etwa 800 Homepages von deutschen Neonazis aktiv. Ende 1999 waren es etwa 330 rechtsextreme Internet-Sites.
So legitim und wichtig die Bekämpfung strafbarer Inhalte im Netz auch ist - Fälle wie jener des deutschen Journalisten und Autors Burkhart Schröder zeigen, wie schwierig die Abgrenzung von verbotenen und zulässigen Links im Einzelfall sein kann.
Der Fall Burkhart Schröder
Schröder hatte auf seiner Website neben einer Sammlung von Anti-Rassismus-Links [unter anderem auch zum Simon Wiesenthal Center] eine Auflistung von Links auf rechtsradikale Sites angelegt. Angeführt wurde diese Auflistung von einem durchgestrichenen Hakenkreuz und dem Zitat: "Deutschland! Wach auf und besinne Dich! Nur einen Feind hast Du Deines Geschlechts! Der Feind steht rechts!"
Trotz dieses offensichtlich warnenden und Rechtsextremismus ablehnenden Charakters der Site wurde allerdings ein Ermittlungsverfahren gegen Schröder eingeleitet.
Homebase [Heute in einer Woche, 19.00 - 22.00 Uhr]
FM4 bringt in der homebase ein Interview mit Burkhart Schröder
und hat anlässlich dieses Falls die Frage gestellt, inwieweit eine
strafrechtliche Verantwortung für verlinkte Inhalte besteht und wie
sinnvoll es sein kann, Links auf strafbare [etwa rechtsradikale]
Sites generell [nämlich auch für Aufklärungskampagnen oder zu
Warnzwecken] zu verbieten.

Rechtsextreme Inhalte aus dem Ausland
Wer vom Ausland aus volksverhetzendes Gedankengut wie etwa die Auschwitzlüge im Internet verbreitet, kann nach deutschem Recht bestraft werden.
Der deutsche Bundesgerichtshof [BGH] entschied, Ausschlag gebend sei, dass der Text in Deutschland abrufbar sei und von Deutschland aus weiterverbreitet werden könne. Dadurch
sei der Text geeignet, den inneren Frieden der Bundesrepublik zu stören, und erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung. Wo ein Text ins Internet gestellt werde und wo sich der dazugehörige Rechner befände, sei dann nicht maßgeblich, urteilten die Richter [Az.: 1 StR 184/00].
Im konkreten Fall ging es um den Fall des deutschstämmigen Australiers Frederick Töben. Dieser hatte nach Angaben des Gerichts in Rundschreiben die Ermordung der Juden während der Nazi-Zeit bestritten und als Erfindung jüdischer Kreise dargestellt. Die englischsprachigen Schriften konnten auch von Deutschland aus über die Homepage eines von ihm geleiteten
Instituts abgerufen werden.