29.11.2000

ETAPPENSIEG

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Keine Softwarepatente in Europa

Was schon vor rund einer Woche inoffiziell durchsickerte, wurde heute zum Abschluss der Konferenz zur Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens [EPÜ] in München formell bestätigt: Das Europäische Patentamt [EPA] in München erteilt vorerst weiter keine Patente auf Software, die keine technische Erfindung enthält.

Die Konferenz lehnte es ab, Computerprogramme aus der Liste der nicht patentfähigen Erfindungen [§ 52 EPÜ] zu streichen.

Damit ändere sich nichts an der gegenwärtigen Rechtslage, sagte der Verwaltungsratspräsident der Europäischen Patentorganisation, Roland Grossenbacher.

"Softwarepatente" anderer Art

Erfindungen auf Computerbasis, die eine technische Neuerung bedeuteten, sind ebenso wie Verfahren in der Datenverarbeitung nach wie vor patentierbar.

Das EPA habe bereits über 30.000 derartige Patente erteilt. In den USA können seit kurzem Patente auf Software an sich und auf Geschäftsmethoden erteilt werden.

Die Europäische Union berät zurzeit über eine Neuregelung der Vorschriften in dem Bereich.

Die Konferenz verabschiedete mehr als 100 Änderungen für das EPÜ, die den Prozess der Patenterteilung abkürzen und vereinfachen sollen. So können Erfinder künftig beim EPA selbst den Verzicht auf einen Teil ihres Patents erklären, um dessen Kern nicht zu gefährden. Diese Prozedur musste bisher in jedem Land einzeln eingeleitet werden, wenn das Patent zu weit gefasst war und damit angreifbar wurde. Alle 20 Vertragsstaaten müssen die Beschlüsse der Konferenz nun in nationales Recht umsetzen. Dadurch werden die Neuregelungen erst in vier bis fünf Jahren in Kraft treten.

Gebrauchsmuster als kleine Patente

So ganz ist der Kampf gegen Softwarepatente also noch nicht gewonnen. Abgesehen davon wird auch noch der Entwurf einer Gebrauchsmuster-Richtlinie diskutiert.

In Österreich gibt es schon seit 1994 ein Gebrauchsmustergesetz [GMG]. Gemäß § 1 dieses Gesetzes werden Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag als Gebrauchsmuster geschützt. Als so eine Erfindung wird laut GMG auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu Grunde liegt.