Keine Softwarepatente in Europa
Was schon vor rund einer Woche inoffiziell durchsickerte, wurde heute zum Abschluss der Konferenz zur Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens [EPÜ] in München formell bestätigt: Das Europäische Patentamt [EPA] in München erteilt vorerst weiter keine Patente auf Software, die keine technische Erfindung enthält.
Die Konferenz lehnte es ab, Computerprogramme aus der Liste der nicht patentfähigen Erfindungen [§ 52 EPÜ] zu streichen.
Damit ändere sich nichts an der gegenwärtigen Rechtslage, sagte der Verwaltungsratspräsident der Europäischen Patentorganisation, Roland Grossenbacher.
Grossenbacher sagte, die Mehrheit der Delegierten aus den 20 Vertragsstaaten habe die Auffassung vertreten, dass eine Änderung der Patentvorschriften für Software ein falsches Signal setzen würde.

"Softwarepatente" anderer Art
Erfindungen auf Computerbasis, die eine technische Neuerung bedeuteten, sind ebenso wie Verfahren in der Datenverarbeitung nach wie vor patentierbar.
Das EPA habe bereits über 30.000 derartige Patente erteilt. In den USA können seit kurzem Patente auf Software an sich und auf Geschäftsmethoden erteilt werden.
Die Europäische Union berät zurzeit über eine Neuregelung der Vorschriften in dem Bereich.
Die Konferenz verabschiedete mehr als 100 Änderungen für das EPÜ, die den Prozess der Patenterteilung abkürzen und vereinfachen sollen. So können Erfinder künftig beim EPA selbst den Verzicht auf einen Teil ihres Patents erklären, um dessen Kern nicht zu gefährden. Diese Prozedur musste bisher in jedem Land einzeln eingeleitet werden, wenn das Patent zu weit gefasst war und damit angreifbar wurde. Alle 20 Vertragsstaaten müssen die Beschlüsse der Konferenz nun in nationales Recht umsetzen. Dadurch werden die Neuregelungen erst in vier bis fünf Jahren in Kraft treten.
Gebrauchsmuster als kleine Patente
So ganz ist der Kampf gegen Softwarepatente also noch nicht gewonnen. Abgesehen davon wird auch noch der Entwurf einer Gebrauchsmuster-Richtlinie diskutiert.
Laut dieser Richtlinie sollen unter anderem auch "Erfindungen, die Computerprogramme betreffen", einem Schutz als Gebrauchsmuster zugeführt werden. Gebrauchsmuster werden oft auch als "kleine Patente" bezeichnet, die kostengünstiger und einfacher schützbar als Patente sind und nur für eine kürzere Schutzdauer [laut Richtlinienvorschlag max. zehn Jahre] bestehen.

In Österreich gibt es schon seit 1994 ein Gebrauchsmustergesetz [GMG]. Gemäß § 1 dieses Gesetzes werden Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag als Gebrauchsmuster geschützt. Als so eine Erfindung wird laut GMG auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu Grunde liegt.