Niederlage für Heeresverwaltung in Domainstreit
Der Oberste Gerichtshof [OGH] hat dem Rechtsstreit um die Domain www.bundesheer.at eine neue Wendung gegeben.
Die Heeresverwaltung hatte den Betreiber der Site bundesheer.at auf Herausgabe der Domain geklagt. Angeblich bestehende Verwechslungsgefahr war das Argument der Heeresverwaltung, das in den ersten Instanzen gezogen hatte.
Jetzt hat der OGH allerdings entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr tatsächlich nicht bestehe. Zwar kann die Heeresverwaltung für den Ausdruck "Bundesheer" namensrechtlichen Schutz nach § 43 ABGB beanspruchen, das allein reicht aber noch nicht aus.
Entscheidend für die Verletzung des § 43 ABGB ist der unbefugte Gebrauch des Namens, wenn und soweit dieser den Namensträger beeinträchtigt. "Gebraucht" wird ein Name schon, wenn er zur Kennzeichnung eines Angebots oder eines Unternehmens verwendet wird. Rechtlich bedenklich ist eine Namensverwendung aber erst, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Da der Betreiber der Website bundesheer.at [dabei handelt es sich um eine unabhängige Plattform zum Thema Neutralität und Bundesheer] allerdings auf seiner Site ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich nicht um die offizielle Site des Bundesministeriums für Landesverteidigung handelt, hat der OGH die für die Rechtswidrigkeit vorausgesetzte Verwechslungsfähigkeit verneint.

Seit Oktober präsentiert sich das Verteidigungsministerium auf der Domain bundesheer.gv.at.
