Schadensersatz wegen ADSL-Verweigerung
Die ADSL-Streitigkeiten der Telekom Austria mit den österreichischen Internet-Providern, die Anfang dieses Jahres für Aufregung gesorgt haben, haben späte Folgen.
Der Provider Inode hat in seiner Wettbewerbs-Klage vor dem Handelsgericht Wien gegen die Telekom Austria Recht bekommen.
In dem Rechtsstreit ging es um die Verweigerung der Freigabe der schnellen Zugangstechnik durch die Telekom Austria. Laut Telekom Control müssen marktbeherrschende Unternehmen [wie die Telekom Austria] derartige Dienste auch anderen Internet Providern anbieten. Verhandlungen zwischen der ISPA [Internet Service Providers Austria]und der Telekom Austria blieben zunächst ergebnislos. Zu einer Einigung kam es erst Ende März. Seit 1. Juni können alle Internet Service Provider ihren Kunden ADSL anbieten.

Asymmetric Digital Subscriber Line
ADSL ist eine Datenübertragungstechnik. Sie dient der
Hochgeschwindigkeitsübertragung digitaler Informationen über die
Kupferkabel des Telefonnetzes.

Das Handelsgericht Wien stellte fest, dass die Telekom Austria dem Provider Inode für den durch die ADSL-Verzögerung entstandenen und noch künftig entstehenden Schaden haftet.
Inode-Anwalt Georg Zanger: "Wenn dieses Urteil in Rechtskraft tritt, können alle Provider Schadensersatz geltend machen."
Die Höhe des Schadensersatzes, den Inode von der Telekom Austria fordern wird, steht allerdings noch nicht fest. "Wir werden Sachverständigengutachten einholen, um die Höhe des entstandenen Schadens glaubhaft zu machen. Letztlich wird aber der Richter den Schaden schätzen", erläutert Zanger.
Das Urteil im Gerichtsdeutsch
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für den Schaden, den sie ihr dadurch, dass sie in ihrer Eigenschaft als marktbeherrschendes Unternehmen die Klägerin im Wettbewerb dadurch behindert hat,
1) dass sie der Klägerin verweigerte ein Internetzugangspaket mit den Leistungsmerkmalen von A-Online Complete, sohin einschließlich ISDN-Basisanschluss inklusive Grundentgelt [Standardtarif], allen Internet-Verbindungsentgelten [Online-Tarif] pauschal inkludiert, zu den gleichen Bedingungen wie ihren Kunden, sohin maximal um einen Preis von 599 ATS pro Monat einschließlich 20 % USt zur Verfügung zu stellen;
2) dass sie es der Klägerin verweigerte, ein Internetzugangspaktet mit den Leistungsmerkmalen von A-Online Speed plus, sohin mit ADSL-verbindungstauglichen Leitungen, ISDN Basisanschluss inklusive Grundentgelt [Standardtarif] und allen Internet-Verbindungsentgelten [Online-Tarif] zu den gleichen Bedingungen wie deren eigenen Kunden sohin maximal um einen Preis von S 949 pro Monat inklusive 20 % USt zur Verfügung zu stellen,
3) dass sie es der Klägerin verweigerte ein Internetzugangspaket mit den Leistungsmerkmalen von A-Online Speed Alpha, sohin mit ADSL-verbindungstauglichen Leitungen allen Internet-Verbindungsentgelten [Online-Tarif]pauschal inkludiert, zu den gleichen Bedingungen wie ihren eigenen Kunden, sohin maximal um einen Preis von 799 ATS pro Monat [inklusive 20 % USt] zur Verfügung zu stellen,
verursacht hat sowie für künftig noch entstehenden Schaden haftet.
Das Begehren der klagenden Inode, die beklagte Telekom müsse über die von der Klägerin zur Beklagten seit 15. 11. 1999 gewechselten Kunden Rechnung legen, wurde allerdings abgewiesen.

Das Urteil des Handelsgericht entscheidet auch eine zweite wesentliche Frage: Bis jetzt war unklar, ob eine Klage gegen die Telekom Austria möglich ist, solange ein Verfahren vor der Telekom Control läuft.
Zanger: "Mit diesem Urteil ist geklärt, dass die Gerichte für Streitigkeiten zuständig sind, wenn der Streitgegenstand nicht in den Aufgabenbereich der Telekom Control laut Telekommunikations-Gesetz fällt. Das betrifft jedenfalls Kartell- und Wettbewerbsfragen."