EU plant Spam-Verbot
Nachdem die E-Commerce-Richtlinie eher eine Enttäuschung für Gegner von unerbetener kommerzieller Kommunikation [auch "Spam" genannt] war, scheint sich die EU-Gesetzgebung nun doch in Richtung eines Spam-Verbots zu entwickeln.

So wird in dem Entwurf zu einer neuen Datenschutz-Richtlinie ausgeführt, dass Spamming - außer in bezug auf Teilnehmer, die angegeben haben, dass sie [dann eigentlich nicht mehr] "E-Post" für Zwecke der Direktwerbung erhalten wollen - verboten wird.
Wörtlich wird ausgeführt: "Artikel 12 der Richtlinie 97/666/EG enthält Schutzvorkehrungen gegen unerbetene Anrufe für Zwecke der Direktwerbung. Da der Ausdruck 'Anruf' jedoch im engen Sinn ausgelegt wurde, findet sich in einigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nur der Schutz gegen unerbetene Sprachtelefonanrufe für Zwecke der Direktwerbung und ist die Verwendung der elektronischen Post oder anderer neuer Kommunikationsformen für Zwecke der Direktwerbung vom Schutz ausgenommen." Um die Bestimmung technologieneutral zu machen, soll der Ausdruck "Anruf" nun durch "Nachricht" ersetzt werden. Weiters wird ausgeführt: "Außerdem wird der Teilnehmer vor der von ihm nicht angeforderten elektronischen Post für Zwecke der Direktwerbung [so genanntes Spamming] genauso geschützt werden wie im Falle von Faxnachrichten."

Vier Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, haben unerbetene kommerzielle Kommunikation bereits verboten. In den meisten anderen Mitgliedsstaaten gibt es eine Form der Robinson-Listen, in die sich User, die keine Werbemails erhalten wollen, eintragen lassen können.
Da aus E-Mail-Adressen oft nicht ersichtlich ist, in welchem Land der Empfänger wohnt, ist ein System unterschiedlicher Regelungen innerhalb des Binnenmarktes nicht sehr praktikabel. Conclusio der Kommission: "Ein harmonisiertes Verbot würde dieses Problem lösen."
Das österreichische Verbot
Gem. § 101 Telekommunikationsgesetz [TKG] bedarf die Zusendung
von elektronischer Post als Massensendung oder zu Werbezwecken der
vorherigen - jederzeit widerrufbaren - Zustimmung des Empfängers.
Gem. § 104 TKG wird ein Verstoß mit einer Geldstrafe von bis zu
500.000 ATS geahndet. Derzeit noch unklar ist die genaue Auslegung
des § 101 TKG. Einschlägige Entscheidungen fehlen noch. Werden auch
private Massensendungen, die keinen Werbeinhalt haben, sanktioniert,
und wie viele Mails sind eigentlich eine Massensendung - diese
Fragen werden voraussichtlich noch die Gerichte beschäftigen.
