Sonys PlayStation für Häftlinge
"Ein Telespielgerät der Marke 'Sony PlayStation' oder vergleichbarer Marken ist ein Gegenstand der Freizeit-Beschäftigung für Strafgefangene gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG. Ein Strafgefangener darf ein solches Telespielgerät aus eigenen Mitteln beschaffen und besitzen." Das ist der Leitsatz einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Nachdem einem Häftling der Kauf einer PlayStation untersagt wurde, ging der Fall bis in die zweite Instanz.
Das Oberlandesgericht entschied letztlich, dass weder die CD noch andere Bauteile der Konsole "zu unkontrollierter Datenübertragung" dienen können. Das OLG weiter: "Es ist auch nicht zu befürchten, dass elektronische Bauteile der Sony-PlayStation dazu benutzt werden könnten, um Sender oder Empfänger von Funkwellen herzustellen. Die rein abstrakte Möglichkeit hierzu besteht zwar, ist aber jedenfalls wesentlich geringer einzuschätzen als bei den Bauteilen, die in Rundfunk- oder Fernsehempfängern benutzt werden."
