05.07.2000

KURIOS.DE

Sonys PlayStation für Häftlinge

"Ein Telespielgerät der Marke 'Sony PlayStation' oder vergleichbarer Marken ist ein Gegenstand der Freizeit-Beschäftigung für Strafgefangene gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG. Ein Strafgefangener darf ein solches Telespielgerät aus eigenen Mitteln beschaffen und besitzen." Das ist der Leitsatz einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Nachdem einem Häftling der Kauf einer PlayStation untersagt wurde, ging der Fall bis in die zweite Instanz.