02.06.2000

TAXMAN

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EU-Umsatzsteuern für das Internet

EU-Kommissar Frits Bolkestein wird am kommenden Mittwoch einen Vorschlag zur Regelung von Umsatzsteuerzahlungen beim Internet-Handel mit Software, Videos und Musik vorlegen.

Ziel der Initiative sind einheitliche Bestimmungen in der EU für Mehrwertsteuer auf "nicht physische" Güter.

Insgesamt zielt der Vorschlag darauf ab, elektronische Lieferungen für die Mehrwertsteuer als Dienstleistungen einzustufen.

Steuern und Zoll

Der Niederländer Frits Bolkestein ist als Kommissar für die Generaldirektionen Binnenmarkt sowie Steuern und Zollunion

Bestimmungslandprinzip

Ausnahmen soll es nur für Firmen mit einem Umsatz von weniger als 100.000 Euro im Jahr geben.

Um Schlupflöcher im Privatkundengeschäft zu stopfen, sollen sich Firmen aus Drittstaaten in einem EU-Land ihrer Wahl registrieren lassen, um dort die Mehrwertsteuer zu entrichten.

Nach bisheriger Gesetzgebung müssen Firmen aus Drittländern wie den USA nur dort Mehrwertsteuer zahlen, selbst wenn die Wwaren über das Internet in der EU verkauft werden.

Erfolgen Lieferungen zwischen Firmen über das Internet, solle das Bestimmungslandprinzip gelten.

Befindet sich der Verkäufer außerhalb der EU und der Käufer innerhalb der Union, ist die Mehrwertsteuer in der EU zu entrichten. Erfolgen umgekehrt Verkäufe aus der EU ins Ausland, ist die Steuer dort zu begleichen.

Konflikt Europa - USA

Bei Geschäften von Firmen innerhalb der EU soll die Steuer dort entrichtet werden, wo die Empfänger-Firma angemeldet ist.

Handelt es sich bei dem Kunden um eine Privatperson, muss die Steuer hingegen dort entrichtet werden, wo die verkaufende Firma registriert ist.

Warnungen gab es zuvor etwa von der US-Handelskammer in Belgien, dass zur Lösung des Mehrwertsteuer-Problems der Internet-Handel mit bürokratischen Hürden belastet wird. Die Kommission wies aber - gerade angesichts bedeutender Fusionen im Internet-Handel - auf die Bedeutung einer Lösung für die Steuerfrage hin.