01.06.2000

ONLINE-HANDEL

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Konsumentenschutz im E-Commerce

Ab heute gelten im E-Commerce neue Bestimmungen: Das österreichische Fernabsatzgesetz, mit dem die EU-Fernabsatzrichtlinie umgesetzt wurde, ist heute in Kraft getreten.

Das Fernabsatzgesetz hat den Konsumentenschutz bei Vertragsabschlüssen über "Fernkommunikationsmittel", also Vertragsabschlüssen im Internet, aber auch via Versandhauskatalog oder Teleshopping, zum Ziel.

Informationspflichten

Die Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet [aber auch im Versandhandel] trifft nach dem Fernabsatzgesetz eine Reihe von Informationspflichten: Sie müssen den Verbraucher vor Vertragsabschluss über ihren Firmennamen samt ladungsfähiger Anschrift, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Preise, Lieferkosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Gültigkeitsdauer des Angebots, Mindestlaufzeit des Vertrages und auch über das Bestehen eines Rücktrittsrechtes in Kenntnis setzen.

Schutz vor Kreditkartenmissbrauch

Wesentlicher Bestandteil des Fernabsatzgesetzes ist auch die Regelung über den Missbrauch von Zahlungskarten.

Nach dem Fernabsatz-Gesetz können Verbraucher, deren Kreditkarte bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz [also z. B. im Internet] missbräuchlich verwendet wird, vom Aussteller der Karte [also von den diversen Kreditkartenfirmen] verlangen, dass die Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird.

Ein vertraglicher Ausschluss dieser Schutzbestimmung des Fernabsatzgesetzes zu Gunsten der Verbraucher ist nicht möglich.

Sehr wohl können Kreditkartenunternehmen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings vereinbaren, dass sie nicht haften, wenn der Verbraucher sich nicht eines sicheren Übertragungsweges [z. B. SSL] bei der Weitergabe der Kreditkartendaten bedient hat.