MP3 versus Urheberrecht
Die Prozesse der Musikindustrie gegen Napster und MP3.com haben die Öffentlichkeit für die Problematik von Urheberrechten im Internet sensibilisiert.
Auch wenn viele User der Vorgangsweise der Musikindustrie mit Unverständnis begegnen, bleibt die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von MP3 & Co.
Musikindustrie vs. MP3.com
Der "United States District Court Southern District of New York"
hat entschieden, dass MP3.com mit seinem Dienst "my.MP3.com" gegen
die Urheberrechte von Musikverlagen verstößt. Das Service my.MP3.com
erlaubt Usern, die einmal den Besitz einer Original-CD nachgewiesen
haben, über die MP3-Datenbank das standortunabhängige Abspielen der
Titel dieser CD via Internet. In der Entscheidungsbegründung führt
das Gericht aus, dass die Übertragung der Musiktitel in die
MP3-Datenbank ohne Autorisierung durch die Musikverlage erfolgte und
MP3.com damit die Copyrights der klagenden Musikverlage verletzt
habe.


Rechtslage in Österreich
Dem Urheber werden gesetzlich verschiedene Verwertungsrechte an seinem Werk eingeräumt, nämlich das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Senderecht und das Recht der öffentlichen Aufführung.
Diese Rechte sind "Ausschließungsrechte". Das heißt, der Urheber kann Dritte von diesen Verwertungsarten ausschließen.
Dabei kommt dem Urheber allerdings nur im Bereich des Vervielfältigungs- und des Verbreitungsrechts ein unbeschränktes Ausschließungsrecht zu. Hinsichtlich des Aufführungs- und des Senderechts steht im Fall der Sendung bzw. öffentlichen Aufführung nur ein Vergütungsanspruch zu.
Musikindustrie vs. Napster
Ebenso wie MP3.com wurde auch der Musikforums-Betreiber Napster
wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt. Napster versetzt seine
User in die Lage, Musik-Dateien auf den Festplatten der einzelnen
Teilnehmer des Forums zu finden und herunterzuladen. Der Vorwurf der
Musikkonzerne: Napster leiste mit seinem Service dem Austausch von
illegalen MP3-Songs und damit Copyright-Verletzungen Vorschub.
Napster hatte sich in seiner Verteidigung auf eine
Haftungsbefreiung, die der amerikanische "Digital Millennium
Copyright Act" für Internet-Provider vorsieht, berufen. Jetzt hat
allerdings Richterin Marilyn Patel [US District Court Northern
District of California] entschieden, dass diese Haftungsbeschränkung
für Napster nicht in Frage komme: Obwohl der Napster-Server
Informationen zum Aufbau einer Verbindung vermittle, vollziehe sich
der eigentliche Datenaustausch nicht über das Napster-System,
sondern über das Internet. Damit sei Napster kein Internet-Provider.

AKM wertet MP3 als "öffentliche Aufführung"
Fraglich ist, welche Verwertungsarten betroffen sind, wenn z. B. eine MP3-Datei im Internet auf my.MP3.com angeboten wird. Fest steht, dass es sich bei der Speicherung auf einem Server zumindest um eine Vervielfältigung handelt.
Da durch diese Speicherung aber auch ein Eingriff in eines der anderen drei Verwertungsrechte wahrscheinlich ist, hat die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft AKM [Autoren, Komponisten, Musikverleger] die Praxis entwickelt, das Anbieten und Übermitteln von Musikdateien im Internet als öffentliche Aufführung zu werten, und vergibt bereits Lizenzen.
